Stand: 13. August 2026
Bei den WKO-Beiträgen 2026 werden drei unterschiedliche Abgaben häufig miteinander vermischt: Grundumlage, Kammerumlage 1 (KU1) und Kammerumlage 2 (KU2 bzw. DZ). Nicht jedes Unternehmen zahlt automatisch alle drei. Die Grundumlage hängt von Fachgruppe, Bundesland und Berechtigung ab, die KU1 hat eine Freigrenze von 150.000 Euro steuerbaren Netto-Inlandsumsätzen, und die KU2 betrifft grundsätzlich Unternehmen mit Dienstnehmer:innen. Wer seine Vorschreibung prüfen will, sollte diese drei Bausteine deshalb getrennt betrachten.
| WKO-Beitrag | Wer ist typischerweise betroffen? | Wichtig 2026 |
|---|---|---|
| Grundumlage | Grundsätzlich Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe bzw. Fachvertretung | Höhe je Fachorganisation und Bundesland unterschiedlich |
| KU1 | Kammermitglieder über der Umsatz-Freigrenze | 0,28 % bis 3 Mio. Euro Bemessungsgrundlage; danach degressiv |
| KU2 / DZ | Kammermitglieder mit Dienstnehmer:innen | 2026 je nach Bundesland 0,31 % bis 0,40 % |
| KU1-Freigrenze | Unternehmen mit niedrigerem Umsatz | Bis 150.000 Euro steuerbare Netto-Inlandsumsätze pro Kalenderjahr keine KU1 |
| Grundumlage bei sehr kurzer Mitgliedschaft | Gründung oder Beendigung während des Jahres | Bis 31 Tage Mitgliedschaft im gesamten Kalenderjahr entfällt sie |
| Neugründer | Erstmalige unternehmerische Berechtigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen | Grundumlagen-Befreiung grundsätzlich im auf die Gründung folgenden Kalenderjahr |
WKO-Beiträge 2026: Grundumlage, KU1 und KU2 unterscheiden
Die Wirtschaftskammerorganisation finanziert sich zu einem wesentlichen Teil über Umlagen ihrer Mitglieder. Für Unternehmer:innen ist dabei entscheidend, dass „der WKO-Beitrag“ kein einheitlicher Betrag ist. Je nach Unternehmen können unterschiedliche Bemessungsgrundlagen, Fachgruppen, Betriebsstätten und Beschäftigtenzahlen relevant sein.
Gerade bei Einzelunternehmen und kleinen Betrieben ist deshalb zuerst die Frage zu klären: Welche Gewerbeberechtigungen und Fachgruppenmitgliedschaften bestehen tatsächlich? Wer seine Unternehmensdaten kontrollieren möchte, findet im aktuellen Regionalsuche-Ratgeber zu Branchenverzeichnissen und offiziellen Unternehmensdaten in Österreich auch Hinweise zur kostenlosen GISA-Abfrage.
Grundumlage: kein einheitlicher WKO-Mitgliedsbeitrag
Die Grundumlage finanziert die jeweiligen Fachorganisationen. Ihre Höhe wird daher nicht österreichweit mit einem einzigen Betrag festgelegt. Fachgruppen beziehungsweise Fachverbände beschließen ihre Grundumlagen jährlich. Als Bemessung können beispielsweise ein Fixbetrag, Zahl der Betriebsstätten, Beschäftigtenzahl, Lohn- und Gehaltssumme oder andere im jeweiligen Beschluss definierte Kriterien verwendet werden.
Deshalb kann ein Unternehmen in Wien einen anderen Betrag zahlen als ein Betrieb einer anderen Branche oder eines anderen Bundeslandes. Auch mehrere Gewerbeberechtigungen können zu mehreren Fachgruppenmitgliedschaften führen. Entscheidend ist nicht, welchen Unternehmenszweck man selbst als den wichtigsten empfindet, sondern welche Berechtigungen und daraus resultierenden Mitgliedschaften tatsächlich bestehen.
Die WKO veröffentlicht für 2026 aktuelle Grundumlageninformationen für alle neun Landeskammern. Wer seine Vorschreibung kontrolliert, sollte deshalb immer Bundesland, Fachorganisation und Berechtigung gemeinsam prüfen.
| Grundumlage prüfen | Darauf kommt es an |
|---|---|
| Bundesland | Zuständige Landeskammer feststellen |
| Fachgruppe / Fachvertretung | Welche Mitgliedschaft besteht aufgrund der Gewerbeberechtigung? |
| Bemessung | Fixbetrag, Betriebsstätte, Beschäftigte oder andere Kriterien laut Beschluss |
| Mehrere Berechtigungen | Prüfen, ob mehrere Fachgruppenmitgliedschaften bestehen |
| Unterjährige Mitgliedschaft | Halbierung oder Entfall kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein |
| Ruhendmeldung | Eine Ruhendmeldung bedeutet nicht automatisch, dass keine Grundumlage anfällt |
| Neugründung | Neugründerprivileg gesondert prüfen |
KU1: nicht einfach ein Prozentsatz vom Umsatz
Die Kammerumlage 1 wird häufig falsch als einfacher Prozentsatz vom Gewinn oder Umsatz verstanden. Tatsächlich basiert sie auf einer gesetzlich definierten Bemessungsgrundlage, die insbesondere bestimmte Umsatzsteuerbeträge umfasst.
Nach den WKO-Informationen setzt sich die Bemessungsgrundlage insbesondere aus in Rechnung gestellter Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Erwerbsteuer und bestimmten Reverse-Charge-Umsatzsteuerbeträgen zusammen. Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen wird bei der KU1-Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Eine wichtige Grenze für kleine Unternehmen: Übersteigen die im Inland erzielten steuerbaren Netto-Umsätze im Kalenderjahr 150.000 Euro nicht, fällt keine KU1 an.
| KU1-Bemessungsgrundlage 2026 | Hebesatz |
|---|---|
| Teil unter 3 Mio. Euro | 0,28 % |
| Teil zwischen 3 Mio. und 32,5 Mio. Euro | 0,2660 % |
| Teil über 32,5 Mio. Euro | 0,2464 % |
Die Staffel ist degressiv: Wird eine Schwelle überschritten, gilt der niedrigere Satz nur für den darüberliegenden Teil der Bemessungsgrundlage. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten eigene Hebesätze.
Einfaches Beispiel: Liegt ein Unternehmen über der KU1-Umsatzfreigrenze und beträgt seine maßgebliche KU1-Bemessungsgrundlage in einem Quartal 18.000 Euro, ergibt sich bei einem Hebesatz von 0,28 % rechnerisch eine KU1 von 50,40 Euro. Das Beispiel dient nur zur Veranschaulichung; die richtige Bemessungsgrundlage muss anhand der tatsächlichen Umsatzsteuerdaten ermittelt werden.
Die KU1 ist eine Selbstberechnungsabgabe. Sie wird grundsätzlich vierteljährlich bezahlt. Die regulären Zahlungstermine sind 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar.
KU2 2026: Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach Bundesland
Die Kammerumlage 2 wird auch Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) genannt. Sie ist für Unternehmen relevant, die Dienstnehmer:innen beschäftigen. Die Bemessungsgrundlage orientiert sich grundsätzlich an der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds.
Anders als bei der KU1 gibt es bei der KU2 unterschiedliche Sätze nach Bundesland. Der Gesamtprozentsatz setzt sich aus dem österreichweit geltenden WKÖ-Anteil von 0,12 % und dem jeweiligen Landeskammeranteil zusammen.
| Bundesland | KU2 / DZ 2026 gesamt |
|---|---|
| Burgenland | 0,40 % |
| Kärnten | 0,37 % |
| Niederösterreich | 0,33 % |
| Oberösterreich | 0,31 % |
| Salzburg | 0,35 % |
| Steiermark | 0,34 % |
| Tirol | 0,39 % |
| Vorarlberg | 0,33 % |
| Wien | 0,36 % |
2026 gibt es gegenüber 2025 insbesondere Änderungen in Niederösterreich und Salzburg: In Niederösterreich sank der Gesamtsatz von 0,34 % auf 0,33 %, in Salzburg von 0,36 % auf 0,35 %.
Bei sehr kleinen monatlichen Lohnsummen gibt es eine Freigrenzenregel: Übersteigen die im Kalendermonat ausgezahlten Bruttolöhne 1.460 Euro nicht, kann die Bemessungsgrundlage um 1.095 Euro reduziert werden.
Beispiel Steiermark: Beträgt die maßgebliche monatliche Bemessungsgrundlage 10.000 Euro, ergibt sich bei 0,34 % rechnerisch eine KU2 von 34 Euro. Der DZ ist monatlich zu berechnen und grundsätzlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
Wer Lohnsteuer, Einkommensteuer und weitere Änderungen für 2026 einordnen möchte, findet ergänzend den Regionalsuche-Beitrag Steuern 2026 in Österreich: Das ändert sich beim Netto.
So prüfst du deine WKO-Vorschreibung 2026
Bei der Prüfung sollte nicht mit dem Gesamtbetrag begonnen werden. Sinnvoller ist, die einzelnen Bestandteile nacheinander zu kontrollieren. Besonders bei Gründung, Standortwechsel, mehreren Gewerbeberechtigungen, Ruhendmeldung oder Personalaufbau können sich die Voraussetzungen verändert haben.
Prüfung in fünf Schritten
- Gewerbeberechtigungen kontrollieren: Prüfe im GISA, welche Berechtigungen und Standorte tatsächlich eingetragen sind.
- Fachgruppen zuordnen: Stelle fest, welche Fachgruppen- beziehungsweise Fachvertretungsmitgliedschaften daraus entstehen.
- Grundumlage 2026 vergleichen: Suche im aktuellen Grundumlagenverzeichnis der zuständigen Wirtschaftskammer nach deiner Fachorganisation.
- Sonderfälle prüfen: Gründung, Beendigung, Ruhendmeldung und erstmalige Selbstständigkeit können die Grundumlage beeinflussen.
- KU1 und KU2 separat rechnen: Diese Umlagen werden nicht einfach aus der Grundumlagen-Vorschreibung abgeleitet.
Unterjährige Mitgliedschaft und Ruhendmeldung
Bei der Grundumlage gibt es wichtige Sonderregeln. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe im gesamten Kalenderjahr nicht länger als die Hälfte des Jahres, ist grundsätzlich nur die halbe Grundumlage zu entrichten.
Besteht die Mitgliedschaft im gesamten Kalenderjahr nicht länger als 31 Tage, entfällt die Grundumlage grundsätzlich zur Gänze.
Eine Ruhendmeldung beseitigt die Grundumlage dagegen nicht automatisch. Sind sämtliche mitgliedschaftsbegründenden Berechtigungen einer Fachorganisation während eines ganzen Kalenderjahres ruhend gemeldet, ist die Grundumlage nach den WKO-Informationen höchstens in halber Höhe zu entrichten.
Neugründerprivileg: die häufig übersehene Regel
Für echte erstmalige Neugründungen gibt es eine besondere Grundumlagen-Regel. Wer erstmals eine entsprechende Berechtigung erwirbt beziehungsweise erstmals rechtmäßig selbstständig tätig wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist grundsätzlich im auf das Gründungsjahr folgenden Kalenderjahr von der Grundumlage befreit.
Wichtig ist die Einschränkung: Das Privileg gilt nicht einfach bei jeder neuen GmbH, Umgründung oder Rechtsformänderung. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine erstmalige Neugründung im Sinne der Regelung vorliegt.
Warum mehrere Gewerbe mehrere Grundumlagen bedeuten können
Ein häufiger Irrtum lautet: „Ich habe nur ein Unternehmen, also kann ich nur eine Grundumlage haben.“ Entscheidend sind jedoch die Fachgruppenmitgliedschaften. Ein Unternehmen mit mehreren unterschiedlichen Gewerbeberechtigungen kann mehreren Fachorganisationen angehören.
Deshalb lohnt sich bei auffällig hohen Vorschreibungen zuerst die Kontrolle der tatsächlich aktiven Berechtigungen. Eine nicht mehr benötigte Gewerbeberechtigung sollte nicht allein wegen der WKO-Umlage gelöscht werden – sie kann für die tatsächliche Geschäftstätigkeit erforderlich sein. Ist ein Eintrag jedoch sachlich falsch oder nicht mehr aktuell, sollte die Situation mit Gewerbebehörde beziehungsweise Wirtschaftskammer geklärt werden.
Juristische Personen: mögliche Verdoppelung bei Fixbeträgen
Bei juristischen Personen wie einer GmbH gilt eine zusätzliche Besonderheit: Bei Grundumlagen, die mit festen Beträgen festgesetzt werden, ist grundsätzlich der doppelte feste Betrag zu bezahlen, sofern der jeweilige Grundumlagenbeschluss diese Verdoppelung nicht ausdrücklich ausschließt.
Gerade beim Vergleich eines Einzelunternehmens mit einer GmbH sollte deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dieselbe Gewerbeberechtigung automatisch denselben Grundumlagenbetrag verursacht.
Was tun, wenn die Vorschreibung nicht plausibel erscheint?
Eine unerwartet hohe Vorschreibung bedeutet nicht automatisch, dass sie falsch ist. Zuerst sollte nachvollzogen werden, welche Fachgruppe, Bemessungsregel, Betriebsstätte oder Berechtigung den Betrag auslöst.
- Vorschreibung genau lesen: Fachorganisation und Berechnungsbasis feststellen.
- GISA-Einträge kontrollieren: Stimmen Gewerbe und Betriebsstätten?
- Grundumlagenbeschluss 2026 öffnen: Fixbetrag und Bemessungsregeln vergleichen.
- Unterjährige Änderungen nachweisen: Beginn, Ende oder Ruhendmeldung mit Datum dokumentieren.
- WKO kontaktieren: Bei Unklarheiten Berechnungsgrundlage erklären lassen.
- KU1/KU2 mit Buchhaltung oder Steuerberatung prüfen: Diese Abgaben beruhen auf steuerlichen beziehungsweise lohnabhängigen Bemessungsgrundlagen.
Bei rechtlichen oder steuerlichen Zweifelsfällen sollte nicht nur mit Online-Rechnern gearbeitet werden. Maßgeblich sind die aktuelle Rechtslage, der konkrete Grundumlagenbeschluss und die Daten des eigenen Unternehmens.
FAQ zu WKO-Beiträgen 2026
Wie hoch ist die WKO-Grundumlage 2026?
Es gibt keinen österreichweit einheitlichen Betrag. Die Höhe hängt von Fachgruppe beziehungsweise Fachvertretung, Bundesland und dem jeweiligen Grundumlagenbeschluss ab.
Muss ein Einzelunternehmer WKO-Beiträge bezahlen?
Wenn eine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer besteht, kann insbesondere eine Grundumlage anfallen. Ob zusätzlich KU1 oder KU2 zu entrichten sind, hängt unter anderem von Umsatz, Bemessungsgrundlage und Beschäftigten ab.
Muss ein Kleinunternehmer KU1 bezahlen?
Entscheidend ist nicht allein die umsatzsteuerliche Bezeichnung als Kleinunternehmer. Für die KU1 gilt eine eigene Freigrenze: Übersteigen die im Inland erzielten steuerbaren Netto-Umsätze im Kalenderjahr 150.000 Euro nicht, fällt grundsätzlich keine KU1 an.
Wie hoch ist die KU1 2026?
Für Teile der normalen KU1-Bemessungsgrundlage unter 3 Millionen Euro beträgt der Hebesatz 2026 0,28 %. Zwischen 3 Millionen und 32,5 Millionen Euro gilt für den darüberliegenden Teil 0,2660 %, darüber 0,2464 %.
Wann muss die KU1 bezahlt werden?
Die KU1 wird grundsätzlich vierteljährlich selbst berechnet. Die regulären Zahlungstermine sind 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar.
Muss ein EPU ohne Mitarbeiter KU2 zahlen?
Die KU2 knüpft grundsätzlich an Arbeitslöhne von Dienstnehmer:innen an. Ein Ein-Personen-Unternehmen ohne entsprechende Dienstnehmer:innen hat daher typischerweise keine KU2 aus laufenden Arbeitnehmerlöhnen zu berechnen.
Wie hoch ist die KU2 in Österreich 2026?
Der Satz hängt vom Bundesland ab. 2026 reicht der Gesamtsatz von 0,31 % in Oberösterreich bis 0,40 % im Burgenland.
Wie hoch ist die KU2 in Wien 2026?
Für Wien beträgt der KU2- beziehungsweise DZ-Gesamtsatz 2026 0,36 %.
Wie hoch ist die KU2 in der Steiermark 2026?
In der Steiermark beträgt der KU2-Gesamtsatz 2026 0,34 %.
Muss ich bei mehreren Gewerben mehrere Grundumlagen zahlen?
Das ist möglich. Bestehen Mitgliedschaften in mehreren Fachgruppen oder Fachvertretungen, können mehrere Grundumlagen anfallen. Entscheidend sind die tatsächlichen Gewerbeberechtigungen und Fachgruppenmitgliedschaften.
Entfällt die Grundumlage bei einer Ruhendmeldung?
Nicht automatisch. Sind sämtliche mitgliedschaftsbegründenden Berechtigungen einer Fachorganisation während des gesamten Kalenderjahres ruhend gemeldet, ist die Grundumlage grundsätzlich höchstens in halber Höhe zu entrichten.
Wann entfällt die Grundumlage bei kurzer Mitgliedschaft?
Besteht die Mitgliedschaft im gesamten Kalenderjahr nicht länger als 31 Tage, entfällt die Verpflichtung zur Grundumlage grundsätzlich zur Gänze. Bei einer Mitgliedschaft von höchstens einem halben Kalenderjahr ist grundsätzlich nur die halbe Grundumlage zu entrichten.
Gibt es für Neugründer eine Befreiung?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen gilt für erstmalige Neugründer eine Befreiung von der Grundumlage im Kalenderjahr nach dem Jahr der erstmaligen Gründung beziehungsweise des erstmaligen Erwerbs der Berechtigung. Eine bloße Rechtsformänderung oder Umgründung erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch.
Wo finde ich meine Grundumlage für 2026?
Die Wirtschaftskammer veröffentlicht aktuelle Grundumlageninformationen nach Landeskammer und Fachorganisation. Für die Prüfung braucht man daher die zuständige Wirtschaftskammer sowie die eigene Fachgruppe beziehungsweise Fachvertretung.
Quellen und weiterführende Informationen
- Wirtschaftskammer Österreich: Offizielle Hebesätze und Schwellenwerte der Kammerumlagen 2026 sowie KU2-Sätze nach Bundesland. Kammerumlagen, Hebesätze und Schwellenwerte 2026
- RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes: Aktuelle konsolidierte Fassung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 als gesetzliche Grundlage für Kammer- und Grundumlagen. Wirtschaftskammergesetz 1998
- GISA: Offizielles Gewerbeinformationssystem Austria zur kostenlosen Kontrolle von Gewerbeberechtigungen, Unternehmensdaten und Standorten. GISA Österreich
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Grundumlagen unterscheiden sich nach Fachorganisation und Bundesland. Hebesätze, Bemessungsgrundlagen und Unternehmensdaten sollten für den konkreten Einzelfall aktuell geprüft werden.
