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Wirtschaft

Welche Steuern gelten für Selbstständige in Österreich 2026?

Redaktion
aktualisiert: 1. September 2026 12:47

Stand: 1. September 2026

Welche Steuern zahlen Selbstständige in Österreich? Für Einzelunternehmer:innen und viele Neue Selbstständige ist vor allem die Einkommensteuer relevant. Hinzu kommt grundsätzlich die Umsatzsteuer, sofern keine Befreiung – etwa die Kleinunternehmerregelung bis grundsätzlich 55.000 Euro Jahresumsatz – greift. Zusätzlich können SVS-Beiträge und bei WKO-Mitgliedschaft Kammer- beziehungsweise Grundumlagen anfallen. Wer Mitarbeiter:innen beschäftigt, muss außerdem lohnabhängige Abgaben berücksichtigen. Eine Gewerbesteuer wie in Deutschland gibt es in Österreich nicht. Eine GmbH zahlt dagegen Körperschaftsteuer von 23 % statt Einkommensteuer auf ihren Unternehmensgewinn.

Abgabe 2026 Für wen typischerweise relevant? Wichtigster Wert
Einkommensteuer Einzelunternehmer:innen, Freiberufler:innen, Neue Selbstständige 0 bis 55 %; erste 13.539 € Einkommen mit 0 %
Umsatzsteuer Unternehmer:innen ohne entsprechende Befreiung Grundsätzlich 20 %, daneben 4,9 %, 10 % und 13 %
Kleinunternehmerregelung Kleinere Unternehmen bei erfüllten Voraussetzungen 55.000 € Umsatzgrenze
Körperschaftsteuer Insbesondere GmbH und AG 23 %
SVS Viele gewerblich und selbstständig Erwerbstätige Eigene Beitragsgrundlagen und Beitragssätze
Gewerbesteuer Gibt es in Österreich nicht
Kommunalsteuer Unternehmen mit Arbeitnehmer:innen Grundsätzlich 3 % der maßgeblichen Lohnsumme
WKO-Umlagen Je nach Wirtschaftskammer-Mitgliedschaft Grundumlage, gegebenenfalls KU1 und KU2

Welche Abgaben tatsächlich anfallen, hängt von Rechtsform, Tätigkeit, Umsatz, Gewinn, Mitarbeiter:innen, Sozialversicherungsstatus und persönlichen Umständen ab.

Einkommensteuer für Selbstständige 2026

Bei Einzelunternehmen und natürlichen Personen wird nicht der Umsatz besteuert, sondern grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen.

Vereinfacht entstehen aus den Betriebseinnahmen abzüglich der steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben zunächst die betrieblichen Einkünfte beziehungsweise der Gewinn. Weitere Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge können die endgültige Bemessungsgrundlage zusätzlich beeinflussen.

Für Selbstständige beträgt das steuerfreie Basiseinkommen 2026 grundsätzlich 13.539 Euro. Dabei handelt es sich nicht um eine Umsatzgrenze.

Steuerpflichtiges Einkommen 2026 Grenzsteuersatz
Bis einschließlich 13.539 € 0 %
Über 13.539 bis 21.992 € 20 %
Über 21.992 bis 36.458 € 30 %
Über 36.458 bis 70.365 € 40 %
Über 70.365 bis 104.859 € 48 %
Über 104.859 bis 1.000.000 € 50 %
Über 1.000.000 € 55 %

Der 55-%-Steuersatz für Einkommensteile über einer Million Euro ist derzeit bis einschließlich 2029 befristet.

Der Grenzsteuersatz gilt nicht für das gesamte Einkommen

Wer beispielsweise ein steuerpflichtiges Einkommen von 40.000 Euro erzielt, zahlt nicht 40 % auf die gesamten 40.000 Euro.

Die Einkommensteuertarife werden stufenweise angewendet:

Einkommensteil bei 40.000 € Einkommen Steuersatz Tarifsteuer
Bis 13.539 € 0 % 0 €
13.539 bis 21.992 € 20 % 1.690,60 €
21.992 bis 36.458 € 30 % 4.339,80 €
36.458 bis 40.000 € 40 % 1.416,80 €
Tarifsteuer vor weiteren Absetzbeträgen 7.447,20 €

Die Berechnung zeigt, warum Umsatz, Gewinn und Einkommen nicht verwechselt werden dürfen. Ein Betrieb mit 80.000 Euro Umsatz muss keineswegs 80.000 Euro versteuern.

Gewinnfreibetrag: bis 4.950 Euro ohne Investition

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften können den Gewinnfreibetrag nutzen.

Für die ersten 33.000 Euro Gewinn beträgt der Grundfreibetrag 15 %. Damit sind ohne besondere Investition bis zu 4.950 Euro Gewinnfreibetrag möglich.

Bei höheren Gewinnen kann zusätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag relevant sein. Die Staffel lautet:

Gewinnbereich Gewinnfreibetrag
Erste 33.000 € 15 %
Nächste 145.000 € 13 %
Nächste 175.000 € 7 %
Nächste 230.000 € 4,5 %

Der maximal mögliche Gewinnfreibetrag beträgt derzeit 46.400 Euro. Für den über den Grundfreibetrag hinausgehenden Teil sind grundsätzlich entsprechende begünstigte Investitionen erforderlich.

Basispauschalierung 2026 deutlich ausgeweitet

2026 ist für viele Selbstständige eine weitere Änderung interessant: Die Umsatzgrenze für die Basispauschalierung wurde nochmals angehoben.

Sie kann unter den übrigen Voraussetzungen verwendet werden, wenn der maßgebliche Umsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres höchstens 420.000 Euro betragen hat.

Basispauschalierung 2026 Pauschale Maximum
Die meisten betrieblichen Tätigkeiten 15 % des Umsatzes 63.000 €
Bestimmte Tätigkeiten wie Beratung, Vortrag, Wissenschaft, Schriftstellerei, Unterricht 6 % des Umsatzes 25.200 €

2025 lag die Umsatzgrenze noch bei 320.000 Euro und der allgemeine Pauschalsatz bei 13,5 %. Die Erweiterung auf 420.000 Euro und 15 % gilt ab der Veranlagung 2026.

Die Basispauschalierung bedeutet nicht, dass sämtliche tatsächlichen Ausgaben ignoriert werden. Bestimmte Aufwendungen – etwa Sozialversicherungsbeiträge, Wareneinsatz oder Löhne – können unter den jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich berücksichtigt werden.

Sie darf außerdem nicht mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung verwechselt werden.

Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung

Selbstständige sind grundsätzlich Unternehmer:innen im Sinn des Umsatzsteuergesetzes. Ob tatsächlich Umsatzsteuer verrechnet werden muss, hängt unter anderem von Tätigkeit und Kleinunternehmerregelung ab.

2026 existieren in Österreich steuerpflichtige Umsatzsteuersätze von 20 %, 13 %, 10 % und seit 1. Juli 2026 auch 4,9 % für bestimmte Grundnahrungsmittel.

Welche Leistung welchem Steuersatz unterliegt, erklärt der aktualisierte Regionalsuche-Ratgeber zu den Mehrwertsteuersätzen in Österreich 2026.

Kleinunternehmergrenze: 55.000 Euro brutto

Die bis 2024 häufig verwendete Kleinunternehmergrenze von 35.000 Euro netto ist veraltet.

Seit 1. Jänner 2025 beträgt die relevante Grenze grundsätzlich 55.000 Euro brutto pro Kalenderjahr.

Für die österreichische Kleinunternehmerbefreiung ist unter anderem entscheidend, ob die Grenze im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr eingehalten wurde.

Kleinunternehmerregelung Folge
Voraussetzungen erfüllt Grundsätzlich keine Umsatzsteuer auf die befreiten Umsätze verrechnen
Vorsteuer Grundsätzlich kein Vorsteuerabzug
UVA Bei Anwendung der Befreiung grundsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldungen
USt-Jahreserklärung Bei ausschließlicher Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung grundsätzlich nicht erforderlich
Überschreitung um höchstens 10 % Befreiung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis Jahresende weiter angewendet werden

Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, kann die Befreiung bereits mit jenem Umsatz wegfallen, mit dem die Toleranzgrenze überschritten wird.

Ein Kleinunternehmen kann auch freiwillig auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Das kann beispielsweise bei hohen Investitionen und entsprechendem Vorsteuerabzug interessant sein, sollte aber wegen der Bindungswirkung sorgfältig geprüft werden.

Umsatzsteuer ist nicht der eigene Gewinn

Ein klassischer Fehler bei der Liquiditätsplanung besteht darin, vereinnahmte Umsatzsteuer wie eigenen Umsatzgewinn zu behandeln.

Wer beispielsweise eine Leistung um 1.000 Euro netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer verkauft, kassiert 1.200 Euro. Die 200 Euro Umsatzsteuer sind jedoch grundsätzlich für die Abfuhr an das Finanzamt bestimmt, vermindert um einen allfälligen Vorsteueranspruch.

Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen sollte dieser Betrag deshalb nicht für laufende private Ausgaben eingeplant werden.

SVS, Gewerbesteuer und weitere Abgaben

Steuern sind nur ein Teil der finanziellen Belastung einer selbstständigen Tätigkeit. Sozialversicherung und gegebenenfalls Kammer- oder lohnabhängige Abgaben müssen getrennt betrachtet werden.

SVS-Beiträge für Selbstständige

Gewerbetreibende und viele Neue Selbstständige fallen unter die Sozialversicherung der Selbständigen. Für regulär nach GSVG pflichtversicherte Gewerbetreibende gelten 2026 insbesondere folgende Beitragssätze:

SVS-Bereich 2026
Pensionsversicherung 18,50 % der maßgeblichen Beitragsgrundlage
Krankenversicherung 6,80 % der maßgeblichen Beitragsgrundlage
Selbständigenvorsorge 1,53 % der maßgeblichen Beitragsgrundlage
Unfallversicherung Fixbetrag

Die Mindestbeitragsgrundlage für Kranken- und Pensionsversicherung liegt im dargestellten GSVG-Regelfall 2026 bei 551,10 Euro monatlich.

Bei der SVS werden Beiträge häufig zunächst vorläufig berechnet. Sobald der endgültige Einkommensteuerbescheid vorliegt, kann es zu einer Nachbemessung und damit zu einer Nachzahlung oder Gutschrift kommen.

Weitere Details enthält der Regionalsuche-Ratgeber zu den Sozialversicherungsbeiträgen in Österreich 2026.

Nein: Österreich hat keine Gewerbesteuer

Eine Gewerbesteuer nach deutschem Modell gibt es in Österreich nicht. Der bisherige Beitrag übernahm hier irrtümlich deutsche Regeln mit einem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro und einer Steuermesszahl von 3,5 %.

Diese Angaben gelten nicht für österreichische Einzelunternehmen.

Wer in Österreich ein Gewerbe betreibt, kann zwar eine Gewerbeberechtigung benötigen und Mitglied der Wirtschaftskammer sein. Daraus entsteht aber keine österreichische „Gewerbesteuer“ auf den Unternehmensgewinn.

WKO-Grundumlage und Kammerumlagen sind etwas anderes

Bei Wirtschaftskammer-Mitgliedern können je nach Situation Grundumlage, Kammerumlage 1 und Kammerumlage 2 relevant sein.

Diese Zahlungen sind nicht mit einer deutschen Gewerbesteuer gleichzusetzen.

Welche Umlage wann anfällt, erklärt der aktuelle Beitrag zu den WKO-Beiträgen 2026: Grundumlage, KU1 und KU2.

Wer Mitarbeiter beschäftigt, hat zusätzliche Abgaben

Sobald Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden, kommen zusätzlich zur eigenen Einkommensteuer und Sozialversicherung lohnabhängige Abgaben hinzu.

Dazu zählen je nach Fall insbesondere:

  • Lohnsteuer, die für Arbeitnehmer:innen einbehalten und abgeführt wird,
  • Sozialversicherungsbeiträge,
  • Dienstgeberbeitrag,
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag,
  • Kommunalsteuer von grundsätzlich 3 % der maßgeblichen Lohnsumme.

Die Kommunalsteuer ist damit eine Abgabe auf Arbeitslöhne und keine Gewerbesteuer auf den Gewinn des Unternehmers.

GmbH: 23 % Körperschaftsteuer statt Einkommensteuer

Bei einer GmbH wird der Unternehmensgewinn nicht mit dem persönlichen Einkommensteuertarif des Gesellschafters besteuert. Die Kapitalgesellschaft zahlt grundsätzlich 23 % Körperschaftsteuer.

Wird der verbleibende Bilanzgewinn anschließend an natürliche Personen ausgeschüttet, werden Ausschüttungen grundsätzlich zusätzlich mit 27,5 % Kapitalertragsteuer belastet.

Deshalb ist die Aussage „Eine GmbH zahlt nur 23 % Steuer“ für einen vollständigen Vergleich mit einem Einzelunternehmen zu kurz gegriffen. Entscheidend ist unter anderem, ob Gewinne im Unternehmen verbleiben oder an Gesellschafter:innen ausgeschüttet werden.

Steuervorteile und wichtige Fristen 2026

Investitionsfreibetrag 2026 vorübergehend erhöht

Für Investitionen besteht 2026 ein besonders aktueller steuerlicher Anreiz. Der Investitionsfreibetrag wurde für bestimmte Anschaffungs- und Herstellungskosten zeitlich befristet erhöht.

Soweit die begünstigten Kosten nachweislich auf den Zeitraum von 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 entfallen, beträgt der Investitionsfreibetrag:

  • 20 % für begünstigte Investitionen,
  • 22 % für entsprechend begünstigte Investitionen aus dem Bereich Ökologisierung.

Im Dauerrecht liegen die Prozentsätze ansonsten bei 10 beziehungsweise 15 %. Die begünstigten Anschaffungs- und Herstellungskosten sind grundsätzlich mit 1 Million Euro pro Wirtschaftsjahr gedeckelt.

Nicht jede Anschaffung ist begünstigt. Unter anderem müssen die gesetzlichen Anforderungen an Wirtschaftsgut, Nutzungsdauer und betriebliche Zuordnung erfüllt sein.

Wer die Basispauschalierung verwendet, kann den Investitionsfreibetrag grundsätzlich nicht zusätzlich beanspruchen.

Wann muss die Einkommensteuererklärung abgegeben werden?

Unternehmer:innen müssen im Regelfall eine Einkommensteuererklärung einreichen. Ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte besteht 2026 jedenfalls eine Erklärungspflicht, wenn das Einkommen 13.539 Euro überschreitet; außerdem kann das Finanzamt unabhängig davon zur Abgabe auffordern.

Die allgemeinen Abgabefristen lauten:

Steuererklärung Frist
Papier 30. April des Folgejahres
Elektronisch über FinanzOnline 30. Juni des Folgejahres

Bei begründetem Antrag beziehungsweise bei steuerlicher Vertretung können andere oder längere Fristen gelten.

Einkommensteuervorauszahlungen nicht vergessen

Die endgültige Einkommensteuer für 2026 steht erst nach Ablauf des Jahres fest. Das Finanzamt setzt bei Selbstständigen deshalb grundsätzlich Einkommensteuervorauszahlungen fest.

Die regulären Zahlungstermine sind:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Im ersten Geschäftsjahr dienen die erwarteten Gewinne als Grundlage. In späteren Jahren werden die Vorauszahlungen insbesondere anhand vorhandener Einkommensteuerbescheide festgesetzt.

Umsatzsteuer hat einen anderen Zahlungstermin

Umsatzsteuer und Einkommensteuer dürfen bei Fristen nicht verwechselt werden. Eine Umsatzsteuerzahllast ist grundsätzlich am 15. des zweitfolgenden Monats fällig.

Ob Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder in einem anderen Rhythmus abzugeben sind, hängt von den konkreten Voraussetzungen des Unternehmens ab.

Kleinunternehmen, die ausschließlich die Kleinunternehmerbefreiung anwenden, sind von diesen laufenden UVA-Pflichten grundsätzlich ausgenommen.

Typische Steuerfehler von Selbstständigen

  • „In Österreich zahlt jeder Gewerbetreibende Gewerbesteuer.“ – Falsch. Eine solche Gewerbesteuer gibt es in Österreich nicht.
  • „Eine GmbH zahlt 25 % Körperschaftsteuer.“ – Veraltet. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 23 %.
  • „Bis 35.000 Euro Umsatz bin ich Kleinunternehmer.“ – Veraltet. Die Grenze liegt grundsätzlich bei 55.000 Euro.
  • „13.539 Euro sind eine Umsatzgrenze.“ – Falsch. Der Betrag betrifft 2026 die tarifliche Einkommensteuer beziehungsweise das steuerfreie Basiseinkommen für Selbstständige.
  • „Wenn ich in der 40-%-Stufe bin, zahle ich auf alles 40 %.“ – Falsch. Der progressive Tarif gilt stufenweise.
  • „Umsatzsteuer gehört mir.“ – Falsch. Vereinnahmte Umsatzsteuer muss grundsätzlich an das Finanzamt abgeführt werden, vermindert um einen möglichen Vorsteuerabzug.
  • „Pauschalierung und Kleinunternehmerregelung sind dasselbe.“ – Nein. Die eine betrifft insbesondere die Gewinnermittlung, die andere die Umsatzsteuer.
  • „SVS-Beiträge sind mit dem ersten Bescheid endgültig.“ – Nicht zwingend. Nach dem Einkommensteuerbescheid kann eine endgültige Nachbemessung folgen.

FAQ zu Steuern für Selbstständige in Österreich 2026

Welche Steuern zahlen Selbstständige in Österreich?

Einzelunternehmer:innen und natürliche Personen zahlen grundsätzlich Einkommensteuer auf ihr steuerpflichtiges Einkommen. Zusätzlich kann Umsatzsteuer anfallen. Je nach Situation kommen SVS-Beiträge, WKO-Umlagen und bei Beschäftigten lohnabhängige Abgaben hinzu.

Wie viel Einkommensteuer zahlt ein Selbstständiger 2026?

Bis einschließlich 13.539 Euro steuerpflichtigem Einkommen beträgt der Grenzsteuersatz 0 %. Darüber gelten stufenweise 20 %, 30 %, 40 %, 48 %, 50 % und bei Einkommensteilen über einer Million Euro derzeit 55 %.

Ist der Umsatz oder der Gewinn steuerpflichtig?

Die Einkommensteuer wird nicht unmittelbar auf den Umsatz berechnet. Ausgangspunkt sind die Einkünfte beziehungsweise der Gewinn nach Berücksichtigung steuerlich abzugsfähiger Betriebsausgaben. Daraus wird im weiteren Verfahren das steuerpflichtige Einkommen ermittelt.

Gibt es in Österreich eine Gewerbesteuer?

Nein. Eine Gewerbesteuer wie in Deutschland gibt es in Österreich nicht. Gewerbetreibende können allerdings Wirtschaftskammer-Umlagen sowie andere Steuern und Abgaben zahlen müssen.

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze beträgt grundsätzlich 55.000 Euro brutto pro Kalenderjahr. Für die Anwendung sind zusätzlich die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten.

Muss ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer verrechnen?

Bei Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung grundsätzlich nein. Gleichzeitig besteht für die davon betroffenen Umsätze grundsätzlich auch kein Vorsteuerabzug.

Wie hoch ist die Körperschaftsteuer für eine GmbH?

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 23 %. Gewinnausschüttungen an natürliche Personen unterliegen grundsätzlich zusätzlich 27,5 % Kapitalertragsteuer.

Was ist der Gewinnfreibetrag?

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften können einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Für Gewinne bis 33.000 Euro beträgt der Grundfreibetrag 15 % und damit maximal 4.950 Euro, ohne dass dafür eine Investition erforderlich ist.

Wie hoch kann der Gewinnfreibetrag insgesamt sein?

Unter Berücksichtigung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags beträgt der gesetzliche Höchstbetrag derzeit 46.400 Euro.

Was ändert sich bei der Basispauschalierung 2026?

Die Umsatzgrenze steigt auf 420.000 Euro Vorjahresumsatz. Der allgemeine Betriebsausgaben-Pauschalsatz beträgt 15 % und höchstens 63.000 Euro. Für bestimmte Tätigkeiten gilt weiterhin ein Satz von 6 % mit einem Höchstbetrag von 25.200 Euro.

Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag 2026?

Für begünstigte Anschaffungs- und Herstellungskosten, die dem Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 zuzurechnen sind, beträgt der Investitionsfreibetrag vorübergehend 20 % beziehungsweise 22 % bei begünstigten Öko-Investitionen.

Welche SVS-Beiträge zahlen Selbstständige?

Bei regulär GSVG-pflichtversicherten Gewerbetreibenden gelten 2026 insbesondere 18,50 % Pensionsversicherung, 6,80 % Krankenversicherung sowie 1,53 % Selbständigenvorsorge. Zusätzlich besteht ein fixer Unfallversicherungsbeitrag.

Wann muss die Steuererklärung für Selbstständige abgegeben werden?

Die allgemeine Frist endet bei Papierabgabe am 30. April des Folgejahres und bei elektronischer Abgabe über FinanzOnline am 30. Juni. Verlängerungen beziehungsweise besondere Fristen bei steuerlicher Vertretung sind möglich.

Wann sind Einkommensteuervorauszahlungen fällig?

Die regulären Termine sind 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Was zahlt ein Selbstständiger mit Mitarbeitern zusätzlich?

Bei Arbeitnehmer:innen kommen unter anderem Sozialversicherung, Lohnsteuerabfuhr, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und grundsätzlich 3 % Kommunalsteuer auf die maßgebliche Lohnsumme hinzu.

Quellen und weiterführende Informationen

  • Bundesministerium für Finanzen: Offizielle Einkommensteuertarife 2026 mit der steuerfreien ersten Tarifstufe bis 13.539 Euro und den Grenzsteuersätzen bis 55 %. Einkommensteuertarif 2026
  • Unternehmensserviceportal: Aktuelle Regeln zur 2026 erweiterten Basispauschalierung mit 420.000 Euro Umsatzgrenze und Pauschalsätzen von 15 beziehungsweise 6 %. Basispauschalierung Einkommensteuer 2026
  • Sozialversicherung der Selbständigen: Offizielle Informationen zu Beitragsgrundlagen und Beitragssätzen der GSVG-Versicherung im Jahr 2026. SVS-Beiträge für Selbstständige 2026
  • Wirtschaftskammer Österreich: Aktuelle Informationen zu Grundumlage, Kammerumlage 1 und Kammerumlage 2. WKO-Kammerumlagen 2026

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Welche Steuerpflichten konkret bestehen, hängt insbesondere von Rechtsform, Tätigkeit, Gewinn, Umsatz, weiteren Einkünften, Mitarbeiter:innen, Pauschalierung, Umsatzsteuerstatus und persönlicher Situation ab.

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