Stand: 6. August 2026. Ein moderner Sportwagen kann technisch für Geschwindigkeiten von 250, 300 oder sogar mehr als 400 km/h ausgelegt sein. Auf österreichischen Autobahnen gilt für Pkw ohne anderslautende Beschilderung trotzdem grundsätzlich ein Höchsttempo von 130 km/h. Wer das Limit extrem überschreitet, riskiert daher nicht nur Geldstrafe und Führerscheinentzug: Seit dem 1. März 2024 kann die Polizei das verwendete Fahrzeug vorläufig beschlagnahmen.
Das Auto ist damit aber nicht automatisch endgültig verloren. Das österreichische Recht unterscheidet zwischen vorläufiger Beschlagnahme, behördlicher Beschlagnahme, Verfall und Verwertung. Zusätzlich kommt es darauf an, wie stark das Limit überschritten wurde, ob in den vergangenen vier Jahren bereits ein einschlägiger Führerscheinentzug vorlag und wem das Fahrzeug gehört.
Ab welchem Tempo kann das Auto beschlagnahmt werden?
Entscheidend ist nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit allein, sondern die Differenz zum jeweils geltenden Tempolimit. Die Überschreitung muss mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt werden, beispielsweise mit einer Laserpistole, einer Radaranlage oder einem geeichten Tacho.
| Überschreitung | Mögliche Folge für das Fahrzeug | Weitere Voraussetzung |
|---|---|---|
| Mehr als 60 km/h im Ortsgebiet | Vorläufige Beschlagnahme für höchstens zwei Wochen | Technische Feststellung der Überschreitung |
| Mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets | Vorläufige Beschlagnahme für höchstens zwei Wochen | Technische Feststellung der Überschreitung |
| Mehr als 60 beziehungsweise 70 km/h | Behördliche Beschlagnahme und möglicher Verfall | Einschlägiger Führerscheinentzug innerhalb der vergangenen vier Jahre |
| Mehr als 80 km/h im Ortsgebiet | Behördliche Beschlagnahme und möglicher Verfall bereits beim Erstfall | Kein vorheriger Führerscheinentzug erforderlich |
| Mehr als 90 km/h außerhalb des Ortsgebiets | Behördliche Beschlagnahme und möglicher Verfall bereits beim Erstfall | Kein vorheriger Führerscheinentzug erforderlich |
Wichtig ist die Formulierung „mehr als“. Bei einem Tempolimit von 50 km/h wird die Schwelle „mehr als 60 km/h zu schnell“ daher erst bei einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von mehr als 110 km/h überschritten. Messabschläge und die behördlich festgestellte Geschwindigkeit sind im konkreten Verfahren zu berücksichtigen.
Beispiele für Ort, Freilandstraße und Autobahn
| Ausgangslimit | Vorläufige Beschlagnahme möglich | Verfall ohne einschlägige Vorgeschichte grundsätzlich möglich |
|---|---|---|
| 50 km/h im Ortsgebiet | Bei mehr als 110 km/h | Bei mehr als 130 km/h |
| 100 km/h auf der Freilandstraße | Bei mehr als 170 km/h | Bei mehr als 190 km/h |
| 130 km/h auf der Autobahn | Bei mehr als 200 km/h | Bei mehr als 220 km/h |
| 80 km/h in einem beschränkten Autobahnabschnitt | Bei mehr als 150 km/h | Bei mehr als 170 km/h |
| 30 km/h in einer Tempo-30-Zone | Bei mehr als 90 km/h | Bei mehr als 110 km/h |
Die Beispiele sind Rechenhilfen und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Ein niedrigeres ausgeschildertes Limit, eine Baustelle, eine IG-L-Beschränkung oder eine andere örtliche Verordnung verändert die absolute Geschwindigkeit, ab der die jeweilige Überschreitung erreicht wird.
Vorläufig beschlagnahmt bedeutet noch nicht endgültig verloren
Das Verfahren ist mehrstufig. Die Polizei kann das Fahrzeug zunächst an Ort und Stelle vorläufig beschlagnahmen. Danach muss die zuständige Behörde prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Beschlagnahme und einen möglichen Verfall vorliegen.
Stufe 1: Vorläufige Beschlagnahme durch die Polizei
Wird mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt, dass die erlaubte Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wurde, können die Organe der Straßenaufsicht das Fahrzeug vorläufig beschlagnahmen.
Die Maßnahme kann auch dann erfolgen, wenn noch nicht feststeht, ob das Fahrzeug später tatsächlich für verfallen erklärt werden darf. Die Polizei meldet die vorläufige Beschlagnahme der zuständigen Behörde.
Stufe 2: Entscheidung innerhalb von zwei Wochen
Die Behörde hat höchstens zwei Wochen Zeit, um mit Bescheid eine weitere Beschlagnahme anzuordnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine solche Entscheidung, endet die vorläufige Beschlagnahme.
Geprüft wird unter anderem:
- Wie stark wurde das tatsächlich geltende Tempolimit überschritten?
- Wurde die Geschwindigkeit mit einem geeigneten technischen Hilfsmittel festgestellt?
- Gab es in den vergangenen vier Jahren einen einschlägigen Führerscheinentzug?
- Besteht die Gefahr weiterer vergleichbarer Tempoverstöße?
- Wem gehört das verwendete Fahrzeug?
- Bestehen Miteigentum, Leasingrechte oder andere dingliche Rechte?
Stufe 3: Verfall und Verwertung
Der endgültige Verfall ist die schwerste Stufe. Das Eigentum am Auto geht verloren, wenn die Behörde nach einem entsprechenden Verfahren zum Ergebnis kommt, dass der Verfall notwendig ist, um die betreffende Person von weiteren vergleichbaren Übertretungen abzuhalten.
Das Fahrzeug wird anschließend bestmöglich verwertet. Das muss nicht in jedem Fall eine allgemein sichtbare öffentliche Online-Auktion sein. Maßgeblich ist, dass die Behörde eine möglichst geeignete Form der Verwertung wählt.
Vom Erlös fließen nach der aktuellen Straßenverkehrsordnung:
- 70 Prozent an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds,
- 30 Prozent an jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der erstinstanzlichen Strafbehörde trägt.
Die frühere Eigentümerin oder der frühere Eigentümer erhält den Verkaufserlös daher nicht zurück.
438 Fahrzeuge wurden bis Ende 2025 vorläufig beschlagnahmt
Wie oft die Maßnahme tatsächlich angewendet wurde, zeigt eine parlamentarische Anfragebeantwortung des Innenministeriums: Zwischen dem Inkrafttreten am 1. März 2024 und dem 31. Dezember 2025 wurden durch Organe der Bundespolizei insgesamt 438 Fahrzeuge vorläufig beschlagnahmt und den zuständigen Behörden gemeldet.
Die Zahl umfasst laut Innenministerium nicht automatisch sämtliche möglichen Beschlagnahmen anderer Straßenaufsichtsorgane, etwa von Gemeindewachkörpern. Sie sagt außerdem nicht aus, dass alle 438 Fahrzeuge dauerhaft eingezogen oder verwertet wurden. Die vorläufige Beschlagnahme ist lediglich die erste Stufe des Verfahrens.
300 km/h Höchstgeschwindigkeit ändern nichts am Tempolimit
Zwischen der technischen Leistungsfähigkeit eines Autos und dem Verkehrsrecht besteht ein klarer Unterschied. Die im Fahrzeugdatenblatt angegebene Höchstgeschwindigkeit beschreibt, was das Modell unter bestimmten Bedingungen technisch erreichen kann. Sie sagt nicht, welche Geschwindigkeit auf einer öffentlichen Straße erlaubt ist.
Sport- und Supersportwagen können technisch deutlich mehr als 300 km/h erreichen. Einen Überblick über solche Fahrzeugangaben bietet das Ranking der höchsten angegebenen Höchstgeschwindigkeiten im TenWheels-Datenbestand. Die dort aufgeführten Werte sind technische Datenbankangaben und keine behördliche Einstufung oder Erlaubnis, diese Geschwindigkeiten auf öffentlichen Straßen zu fahren.
Für einen Pkw bis 3,5 Tonnen gelten in Österreich ohne abweichende Beschilderung grundsätzlich:
| Straßenbereich | Allgemeines Tempolimit für Pkw |
|---|---|
| Ortsgebiet | 50 km/h |
| Freilandstraße | 100 km/h |
| Autostraße | 100 km/h |
| Autobahn | 130 km/h |
Beschilderte Tempolimits gehen den allgemeinen Werten vor. Das gilt beispielsweise bei Baustellen, in Tempo-30-Zonen, vor Schulen, in Tunnelabschnitten oder bei besonderen Umwelt- und Verkehrsregelungen.
Was gilt für Leasingauto, Firmenwagen und geliehenes Auto?
Gerade hier ist der Rechtsstand 2026 erklärungsbedürftig. Die vorläufige Beschlagnahme kann auch ein Fahrzeug treffen, das der rasenden Person nicht gehört. Beim endgültigen Verfall gilt derzeit jedoch noch eine Eigentumsbeschränkung.
Aktuelle Regel bis 30. September 2027
Nach dem im August 2026 geltenden Gesetz kann ein Auto nur dann endgültig für verfallen erklärt und verwertet werden, wenn es im Alleineigentum des Lenkers steht.
Das betrifft unter anderem:
- Leasingfahrzeuge,
- Mietwagen,
- Firmenfahrzeuge,
- Autos im Miteigentum mehrerer Personen,
- von Eltern, Partnern oder Freunden geliehene Fahrzeuge.
Auch solche Fahrzeuge können zunächst vorläufig beschlagnahmt werden. Weist eine andere Person ihre dinglichen Rechte nach und kommt ein Verfall deshalb nicht in Betracht, ist das Fahrzeug an diese berechtigte Person herauszugeben.
Gegenüber dem Lenker kann stattdessen ein unbefristetes, fahrzeugbezogenes Lenkverbot angeordnet werden. Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer darf das konkrete Fahrzeug dann nicht mehr an diese Person überlassen.
Was der VfGH 2026 entschieden hat
Der Verfassungsgerichtshof bestätigte im März 2026, dass Beschlagnahme, Verfall und Verwertung extremer Raserfahrzeuge grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar sind. Die Maßnahmen dienen nach Ansicht des Gerichtshofs der Verkehrssicherheit und damit einem öffentlichen Interesse.
Als gleichheitswidrig bewertete der VfGH jedoch die Beschränkung auf Fahrzeuge, die im Alleineigentum des Lenkers stehen. Leasing, Miteigentum und andere zivilrechtliche Gestaltungen dürfen nicht dazu führen, dass vergleichbare extreme Raser unterschiedlich behandelt werden.
Die betroffenen Gesetzesteile treten am 1. Oktober 2027 außer Kraft. Bis zu diesem Datum bleibt Zeit für eine neue gesetzliche Ausgestaltung.
Was gilt bei ausländischem Kennzeichen?
Ein deutsches, slowenisches, italienisches oder anderes ausländisches Kennzeichen schützt nicht vor der vorläufigen Beschlagnahme. Wer in Österreich fährt, muss die österreichischen Verkehrsregeln einhalten.
Bei ausländischem Eigentum, Leasing oder Miete stellen sich anschließend dieselben Fragen nach den Rechten anderer Personen und nach der Zulässigkeit eines endgültigen Verfalls. Für die regionale Zuordnung österreichischer Nummerntafeln bietet Regionalsuche ergänzend eine Übersicht zu den Autokennzeichen und Bezirkskürzeln in Österreich.
Welche Geldstrafen und Führerscheinfolgen drohen?
Der mögliche Verlust des Autos kommt zu den übrigen Folgen hinzu. Geldstrafe, Führerscheinentzug, Nachschulung und weitere Maßnahmen können unabhängig davon verhängt werden, ob das Fahrzeug später zurückgegeben oder endgültig verwertet wird.
| Tempoverstoß | Geldstrafe nach aktuellem Stand | Führerscheinfolge |
|---|---|---|
| Mehr als 40 km/h innerorts oder 50 km/h außerorts | 300 bis 5.000 Euro | Entzug für einen Monat |
| Mehr als 60 km/h innerorts oder 70 km/h außerorts | 500 bis 7.500 Euro | Entzug für mindestens drei Monate |
| Mehr als 80 km/h innerorts oder 90 km/h außerorts | 500 bis 7.500 Euro | Entzug für mindestens sechs Monate und Nachschulung |
Bei Wiederholungsfällen können weitere Untersuchungen und längere Entzugszeiten hinzukommen. Besonders gefährliche Verhältnisse, ein illegales Straßenrennen, Alkohol, Drogen, fehlende Lenkberechtigung oder die Gefährdung anderer Personen können zusätzliche rechtliche Konsequenzen auslösen.
Für die Verkehrssicherheit zählt nicht nur das Tempo. In der kalten Jahreszeit ist zusätzlich die situative Winterreifenpflicht in Österreich zu beachten. Eine allgemeine gesetzliche Sommerreifenpflicht gibt es in Österreich dagegen nicht; Bereifung und Fahrzeugzustand müssen trotzdem sicher und für die Verhältnisse geeignet sein.
Wird jedes beschlagnahmte Auto versteigert?
Nein. Zwischen einer Kontrolle am Straßenrand und dem endgültigen Verlust des Autos liegen mehrere rechtliche Prüfungen.
Eine Verwertung scheidet unter anderem aus, wenn:
- die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen die weitere Beschlagnahme anordnet,
- die Voraussetzungen für einen möglichen Verfall nicht vorliegen,
- die notwendige Wiederholungsgefahr nicht festgestellt werden kann,
- nach der derzeitigen Rechtslage eine andere Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachweist,
- das Fahrzeug nicht im Alleineigentum des Lenkers steht,
- die Messung oder der festgestellte Geschwindigkeitswert im Verfahren nicht hält.
Selbst eine extreme Überschreitung führt deshalb nicht ohne Bescheid und Verfahren unmittelbar zur Versteigerung.
Was Betroffene nach einer Beschlagnahme prüfen sollten
Wird ein Fahrzeug vorläufig beschlagnahmt, sollten Lenker und Eigentümer die Situation nicht nur mündlich zu klären versuchen. Besonders bei Leasing-, Firmen- oder Familienfahrzeugen müssen Eigentums- und Nutzungsrechte rasch nachgewiesen werden.
- Bestätigung verlangen: Dokumentieren, wann, wo und aus welchem Grund das Fahrzeug beschlagnahmt wurde.
- Bescheid prüfen: Vorläufige Maßnahme und formelle behördliche Beschlagnahme unterscheiden.
- Eigentum nachweisen: Kaufvertrag, Leasingvertrag, Mietvertrag oder Firmenunterlagen bereithalten.
- Messung dokumentieren: Festgestellte Geschwindigkeit, Messmethode und geltendes Tempolimit festhalten.
- Fristen beachten: Rechtsmittelfristen laufen unabhängig davon, ob noch informelle Gespräche stattfinden.
- Rechtsberatung erwägen: Der mögliche dauerhafte Verlust eines wertvollen Fahrzeugs rechtfertigt eine rasche fachkundige Prüfung.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gerade bei laufenden Verfahren, Leasingfahrzeugen, Firmenwagen oder ausländischer Zulassung sollte die konkrete Aktenlage geprüft werden.
Häufige Fragen zur Beschlagnahme von Raserfahrzeugen
Ab welchem Tempo darf die Polizei ein Auto vorläufig beschlagnahmen?
Die vorläufige Beschlagnahme ist möglich, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten und dies technisch festgestellt wurde.
Ist das Auto nach der Kontrolle sofort endgültig weg?
Nein. Die vorläufige Beschlagnahme ist nur die erste Stufe. Die Behörde muss innerhalb von höchstens zwei Wochen entscheiden, ob sie eine weitere Beschlagnahme anordnet. Ein endgültiger Verfall erfordert ein eigenes Verfahren.
Wann kann ein Ersttäter sein Auto verlieren?
Ein möglicher Verfall kommt ohne einschlägigen früheren Führerscheinentzug grundsätzlich bei einer Überschreitung von mehr als 80 km/h innerorts oder mehr als 90 km/h außerorts in Betracht.
Reichen auf der Autobahn 201 km/h für eine vorläufige Beschlagnahme?
Bei einem tatsächlich geltenden Limit von 130 km/h liegt eine Geschwindigkeit von 201 km/h rechnerisch 71 km/h über dem Limit. Damit kann die Schwelle von mehr als 70 km/h außerorts erreicht sein. Maßgeblich sind jedoch der behördlich relevante Messwert, allfällige Toleranzen und das am konkreten Straßenabschnitt geltende Limit.
Kann ein Leasingauto 2026 versteigert werden?
Nach der im August 2026 geltenden Regel kann ein Fahrzeug grundsätzlich nur für verfallen erklärt werden, wenn es im Alleineigentum des Lenkers steht. Ein Leasingauto kann jedoch zunächst vorläufig beschlagnahmt werden. Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer muss die Rechte am Fahrzeug nachweisen.
Was ändert sich am 1. Oktober 2027?
An diesem Tag treten jene Bestimmungen außer Kraft, die Beschlagnahme und Verfall auf Fahrzeuge im Alleineigentum des Lenkers begrenzen. Hintergrund ist ein VfGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2026. Die konkrete Behandlung von Leasing-, Miet-, Firmen- und geliehenen Fahrzeugen hängt auch von der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung ab.
Kann auch ein Firmenwagen vorläufig beschlagnahmt werden?
Ja. Die vorläufige Beschlagnahme kann auch ein fremdes oder betriebliches Fahrzeug treffen. Nach aktueller Rechtslage kann die Firma ihre Rechte nachweisen und die Herausgabe verlangen, sofern ein endgültiger Verfall wegen fehlenden Alleineigentums des Lenkers nicht zulässig ist.
Was passiert mit dem Geld aus einer Fahrzeugverwertung?
Nach der geltenden Straßenverkehrsordnung fließen 70 Prozent an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds und 30 Prozent an die Gebietskörperschaft, die den Aufwand der erstinstanzlichen Strafbehörde trägt.
Gilt die Regel auch für ausländische Autofahrer?
Ja. Die österreichischen Tempolimits und die Möglichkeit einer vorläufigen Beschlagnahme gelten grundsätzlich auch für ausländische Lenker und Fahrzeuge, wenn die Übertretung in Österreich begangen wird.
Verhindert ein sehr teures Auto den Verfall?
Nein. Der VfGH stellte ausdrücklich fest, dass der Wert des Autos nicht über die grundsätzliche Zulässigkeit der Maßnahme entscheidet. Ein hochpreisiger Sportwagen ist daher nicht allein wegen seines Werts geschützt.
Wird bei einem illegalen Straßenrennen automatisch das Auto eingezogen?
Nicht automatisch. Für die fahrzeugbezogene Beschlagnahme müssen die gesetzlichen Geschwindigkeitsschwellen technisch festgestellt werden. Ein illegales Straßenrennen kann daneben weitere Führerschein- und Strafkonsequenzen auslösen.
Quellen und rechtlicher Stand
- Verfassungsgerichtshof Österreich – Erkenntnis zur Beschlagnahme und Verwertung von Raserfahrzeugen 2026
- Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur – FAQ zu extremer Raserei
- Oesterreich.gv.at – Führerscheinentzug, Geldstrafen und Fahrzeugbeschlagnahme
- Rechtsinformationssystem des Bundes – § 99c StVO zu Verfall und Verwertung
- Österreichisches Parlament – Anfragebeantwortung zu 438 vorläufig beschlagnahmten Fahrzeugen
