Für die regulären Jahressteuererklärungen gilt in Österreich grundsätzlich: 30. April des Folgejahres bei einer zulässigen Abgabe in Papierform und 30. Juni des Folgejahres bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline. Für das Steuerjahr 2026 sind das somit der 30. April 2027 und der 30. Juni 2027.
Wichtig ist die Unterscheidung zur Arbeitnehmerveranlagung: Wer den sogenannten Steuerausgleich freiwillig beantragt, hat grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Für eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung gelten dagegen grundsätzlich wieder die kürzeren Abgabefristen.
30. April 2027
30. Juni 2027
bis 31. Dezember 2030
begründeter Antrag möglich
Steuererklärung 2024, 2025 und 2026: Fristen im Überblick
Die reguläre Frist verschiebt sich mit jedem Steuerjahr um ein Jahr nach hinten. Maßgeblich ist das Folgejahr des jeweiligen Veranlagungszeitraums.
| Steuerjahr | Papier, soweit zulässig | FinanzOnline | Status am 2.9.2026 |
|---|---|---|---|
| 2024 | 30. April 2025 | 30. Juni 2025 | Reguläre Frist abgelaufen |
| 2025 | 30. April 2026 | 30. Juni 2026 | Reguläre Frist abgelaufen |
| 2026 | 30. April 2027 | 30. Juni 2027 | Nächste reguläre Termine |
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Diese Grundfristen gelten nach der Bundesabgabenordnung insbesondere für die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuer-Jahreserklärung sowie für Erklärungen zur Feststellung von Einkünften.
Bei Unternehmerinnen und Unternehmern ist die elektronische Übermittlung grundsätzlich der Regelfall. Die Papierfrist sollte daher nicht automatisch als frei wählbare Alternative verstanden werden.
Pflicht-Erklärung oder freiwilliger Steuerausgleich?
Die häufigste Ursache für Missverständnisse ist, dass unterschiedliche Verfahren unter dem Begriff „Steuererklärung“ zusammengefasst werden. Für die Frist ist entscheidend, welche Erklärung tatsächlich abgegeben wird.
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer: grundsätzlich 30. April beziehungsweise elektronisch 30. Juni des Folgejahres.
Auch hier gilt grundsätzlich der 30. April beziehungsweise bei Online-Abgabe der 30. Juni des Folgejahres.
Für den freiwilligen Steuerausgleich besteht eine Frist von fünf Jahren. Der Antrag für 2025 kann daher bis Ende Dezember 2030 gestellt werden.
Ob eine Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend ist, hängt von den konkreten gesetzlichen Voraussetzungen und der persönlichen Einkommenssituation ab. Ein bestimmtes Jahreseinkommen allein reicht nicht aus, um pauschal für alle Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Pensionistinnen oder Pensionisten dieselbe Erklärungspflicht abzuleiten.
Kann die Frist für die Steuererklärung verlängert werden?
Ja, im Einzelfall ist eine Fristverlängerung möglich. Nach § 134 Abs. 2 Bundesabgabenordnung kann die Abgabenbehörde auf einen begründeten Antrag die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern.
Bei der Einkommensteuer kann der Antrag auch über FinanzOnline eingebracht werden. Eine Fristverlängerung ist allerdings nicht automatisch garantiert. Wird ein Antrag abgewiesen, muss für die Abgabe eine Nachfrist von mindestens einer Woche gesetzt werden.
Wer von einer berufsmäßigen steuerlichen Vertreterin oder einem berufsmäßigen steuerlichen Vertreter betreut wird, kann außerdem unter die gesetzliche Quotenregelung fallen. Dadurch können andere beziehungsweise längere Einreichungsfristen gelten. Die persönliche Frist sollte deshalb anhand des konkreten Falls geprüft werden.
Was passiert bei einer verspäteten Steuererklärung?
Eine verspätete Einreichung führt nicht automatisch zu einer pauschalen Geldstrafe. Wird eine vorgeschriebene Abgabefrist jedoch nicht eingehalten und ist die Verspätung nicht entschuldbar, kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe verhängen.
Wer im September 2026 feststellt, dass eine verpflichtende Erklärung für 2025 noch nicht abgegeben wurde, sollte deshalb zuerst prüfen, ob eine individuelle Fristverlängerung, eine Vertretungsfrist oder eine andere Sonderregelung besteht. Die fünfjährige Frist einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung kann nicht pauschal auf eine verpflichtende Erklärung übertragen werden.
Welche Frist gilt für Selbstständige und Unternehmen?
Für Selbstständige mit Einkommensteuererklärung sowie für Unternehmen mit Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuer-Jahreserklärung gilt grundsätzlich dieselbe Systematik: 30. April des Folgejahres beziehungsweise 30. Juni bei elektronischer Übermittlung.
Diese Jahresfrist darf jedoch nicht mit laufenden steuerlichen Terminen verwechselt werden. Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnabgaben, Vorauszahlungen oder andere laufende Abgaben haben eigene Fristen. Wer beispielsweise eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgibt, kann daneben während des Jahres weitere Melde- und Zahlungspflichten haben.
Auch die Abgabefrist der Erklärung und die konkrete Fälligkeit einer Zahlung sind nicht dasselbe. Der Abgabenbescheid oder die jeweilige Abgabenart kann für die Zahlung einen eigenen Zeitpunkt vorsehen.
Fristen richtig einordnen
- Nicht freiwillig und verpflichtend verwechseln: Die fünf Jahre gelten für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung, nicht pauschal für jede Steuererklärung.
- Steuerjahr und Abgabejahr trennen: Die Erklärung für 2026 wird regulär erst 2027 fällig.
- Papierfrist nicht automatisch wählen: Für bestimmte Steuerpflichtige ist die elektronische Übermittlung vorgesehen.
- Vertretung nicht als pauschale Verlängerung verstehen: Bei berufsmäßiger steuerlicher Vertretung können Quotenfristen gelten; die konkrete Frist ist fallbezogen.
- Abgabe und Zahlung trennen: Eine fristgerecht eingereichte Erklärung sagt noch nichts über sämtliche Zahlungsfristen anderer Abgaben aus.
FAQ zur Frist für die Steuererklärung in Österreich
Bis wann muss die Steuererklärung für 2026 abgegeben werden?
Für das Steuerjahr 2026 gilt regulär der 30. April 2027 bei einer zulässigen Papierabgabe und der 30. Juni 2027 bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline.
Kann ich die Steuererklärung für 2025 im September 2026 noch abgeben?
Bei einer verpflichtenden Jahreserklärung sind die regulären Termine 30. April beziehungsweise 30. Juni 2026 bereits vorbei. Es kann jedoch eine individuelle Fristverlängerung oder eine abweichende Frist bei berufsmäßiger steuerlicher Vertretung bestehen. Bei einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung für 2025 besteht dagegen grundsätzlich Zeit bis Ende Dezember 2030.
Wie lange kann man den freiwilligen Steuerausgleich rückwirkend machen?
Für eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung stehen grundsätzlich fünf Jahre zur Verfügung. Beispielsweise kann die Arbeitnehmerveranlagung für 2025 bis zum 31. Dezember 2030 beantragt werden.
Kann man die Steuererklärungsfrist über FinanzOnline verlängern?
Für eine Einkommensteuererklärung kann ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden. Die Bewilligung erfolgt im Einzelfall; eine Verlängerung besteht nicht automatisch.
Hat man mit Steuerberater automatisch länger Zeit?
Bei berufsmäßiger steuerlicher Vertretung können im Rahmen der gesetzlichen Quotenregelung längere Einreichungsfristen gelten. Daraus sollte jedoch nicht ohne Prüfung ein pauschaler Termin für jeden vertretenen Steuerfall abgeleitet werden.
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag in Österreich?
Wird eine vorgeschriebene Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht eingehalten und ist die Verspätung nicht entschuldbar, kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe verhängen. Es handelt sich somit nicht automatisch bei jeder verspäteten Abgabe um einen Zuschlag von 10 %.
Quellen und Stand
Stand der Prüfung: 2. September 2026. Für die Fristen und Verfahrensregeln wurden die aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Finanzen, die Bundesabgabenordnung im Rechtsinformationssystem des Bundes sowie die offiziellen Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung auf oesterreich.gv.at herangezogen.
Bei Sonderfällen – etwa ausländischen Einkünften, mehreren Einkunftsarten, besonderen betrieblichen Sachverhalten oder laufender steuerlicher Vertretung – kann die konkret anzuwendende Frist von der allgemeinen Übersicht abweichen.
