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Wirtschaft

Mehrwertsteuersätze Österreich 2026: 4,9 %, 10 %, 13 % & 20 % erklärt

Redaktion
aktualisiert: 25. August 2026 17:57

Stand: 25. August 2026

In Österreich gelten 2026 nicht mehr nur die bekannten Umsatzsteuersätze von 20 %, 10 % und 13 %. Seit 1. Juli 2026 gibt es zusätzlich einen ermäßigten Steuersatz von 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel. Dazu gehören unter anderem bestimmte Milchprodukte, Eier, Reis, Weizenmehl, einfache Teigwaren, Brot sowie ausgewählte Obst- und Gemüsesorten. Für andere Waren und Dienstleistungen bleiben 10 %, 13 % oder der Normalsteuersatz von 20 % relevant. Für Kleinunternehmen gilt außerdem seit 2025 grundsätzlich eine Umsatzgrenze von 55.000 Euro brutto.

Umsatzsteuersatz Österreich 2026 Typische Beispiele
4,9 % Ausgewählte Grundnahrungsmittel seit 1. Juli 2026
10 % Viele nicht mit 4,9 % begünstigte Lebensmittel, Beherbergung, Wohnraumvermietung, Bücher und Zeitungen
13 % Bestimmte Tiere und Pflanzen, Brennholz, Künstlerleistungen, Film- und Zirkusvorführungen sowie Eintritt zu bestimmten Sportveranstaltungen
20 % Normalsteuersatz für die meisten übrigen steuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen
Steuerbefreit Unter anderem bestimmte ärztliche Leistungen, Versicherungsumsätze oder Umsätze von Kleinunternehmen unter den gesetzlichen Voraussetzungen

Die Zuordnung kann im Einzelfall deutlich komplexer sein. Entscheidend sind das Umsatzsteuergesetz, die konkrete Ware beziehungsweise Leistung und bei Lebensmitteln teilweise die zolltarifliche Einreihung.

Mehrwertsteuersätze in Österreich 2026

„Mehrwertsteuer“ ist der im Alltag gebräuchliche Begriff. Im österreichischen Steuerrecht wird grundsätzlich von Umsatzsteuer – USt gesprochen.

Unternehmen verrechnen die Umsatzsteuer grundsätzlich ihren Kund:innen und führen sie an das Finanzamt ab. Unternehmen mit Vorsteuerabzugsberechtigung können die bei eigenen betrieblichen Einkäufen bezahlte Umsatzsteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer geltend machen.

Für Konsument:innen ist dagegen meist der Bruttopreis entscheidend. Die Umsatzsteuer steckt bereits im ausgewiesenen Endpreis.

Neu seit Juli 2026: 4,9 % auf ausgewählte Grundnahrungsmittel

Die größte Änderung im Jahr 2026 betrifft Lebensmittel. Seit 1. Juli 2026 wurde der Umsatzsteuersatz für eine gesetzlich festgelegte Auswahl an Grundnahrungsmitteln von zuvor 10 % auf 4,9 % reduziert.

Der neue Satz gilt allerdings nicht pauschal für sämtliche Lebensmittel. Entscheidend ist die im Umsatzsteuergesetz festgelegte Produktliste beziehungsweise die Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur.

Zu den begünstigten Produktgruppen zählen insbesondere:

  • Milch einschließlich bestimmter laktosefreier Milch,
  • Joghurt,
  • Butter,
  • frische Hühnereier,
  • bestimmtes frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse,
  • bestimmtes Kern- und Steinobst wie Äpfel, Birnen oder Marillen,
  • Reis,
  • Weizenmehl und Weizengrieß,
  • bestimmte ungekochte und ungefüllte Teigwaren,
  • bestimmtes Brot und Gebäck,
  • Speisesalz.

Produkte, die nicht in der gesetzlichen Begünstigung enthalten sind, bleiben je nach Produkt beim bisherigen Satz von 10 % oder einem anderen anwendbaren Umsatzsteuersatz.

Beispiel Lebensmittel Grundsätzliche Orientierung 2026
Milch 4,9 %, wenn von der gesetzlichen Produktdefinition umfasst
Butter 4,9 %
frische Hühnereier 4,9 %
Reis 4,9 % bei entsprechend begünstigter Einreihung
Brot 4,9 %, soweit die konkrete Ware die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
Fleisch und Wurst Nicht automatisch vom neuen 4,9-%-Satz umfasst
Süßwaren und Snacks Nicht automatisch mit 4,9 % begünstigt

Die Produktbezeichnung allein reicht deshalb nicht immer aus. Gerade für Händler, Gastronomie, Direktvermarkter und Unternehmen mit vielen unterschiedlichen Waren ist die korrekte steuerliche Einordnung entscheidend.

10 % Umsatzsteuer: Beherbergung, Wohnen, Bücher und weitere Bereiche

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % bleibt auch nach Einführung der 4,9-%-Stufe ein wichtiger österreichischer Umsatzsteuersatz.

Er gilt beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen für:

  • Vermietung zu Wohnzwecken,
  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt regelmäßig verbundenen Nebenleistungen,
  • Campingplätze,
  • Bücher, Zeitungen und Zeitschriften,
  • bestimmte Lebensmittel, die nicht unter den neuen 4,9-%-Satz fallen,
  • weitere ausdrücklich im Umsatzsteuergesetz genannte Leistungen.

Gerade bei Lebensmitteln muss seit Juli 2026 genauer unterschieden werden. Die alte Faustregel „Lebensmittel = 10 %“ ist nicht mehr ausreichend.

Auch in Gastronomie und Beherbergung können innerhalb einer einzigen Rechnung unterschiedliche steuerliche Behandlungen vorkommen. Getränke, Übernachtung, Verpflegung, zusätzliche Leistungen und Warenverkauf müssen daher im konkreten Fall richtig abgegrenzt werden.

13 % Umsatzsteuer: bestimmte besondere Waren und Leistungen

Der zweite klassische ermäßigte Steuersatz beträgt 13 %.

Er kommt beispielsweise für bestimmte Umsätze mit folgenden Waren beziehungsweise Leistungen in Betracht:

  • lebende Tiere, soweit gesetzlich erfasst,
  • lebende Pflanzen,
  • Brennholz,
  • bestimmte Künstlerleistungen,
  • Filmvorführungen,
  • Zirkusvorführungen,
  • bestimmte Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen.

Auch hier gilt: Nicht jede Leistung, die umgangssprachlich zu „Kultur“, „Freizeit“ oder „Sport“ gehört, wird automatisch mit 13 % besteuert. Entscheidend ist der konkrete gesetzliche Umsatzsteuertatbestand.

20 % Umsatzsteuer: der Normalsteuersatz

Der Normalsteuersatz beträgt in Österreich 20 %. Er gilt grundsätzlich dann, wenn keine gesetzliche Steuerbefreiung und kein ermäßigter Steuersatz vorgesehen ist.

Typische Beispiele sind viele:

  • Elektronikprodukte,
  • Bekleidungsartikel,
  • Möbel,
  • Haushaltswaren,
  • Beratungs- und Unternehmensdienstleistungen,
  • digitale Dienstleistungen,
  • alkoholische Getränke, sofern keine spezielle andere Regel greift,
  • sonstige Waren und Dienstleistungen ohne Begünstigung.

20 % sollten deshalb als Ausgangspunkt verstanden werden. 4,9 %, 10 %, 13 % und Steuerbefreiungen sind gesetzlich definierte Ausnahmen.

Kleinunternehmerregelung: 55.000 Euro statt früher 35.000 Euro

Ein besonders wichtiger Fehler in älteren Informationen betrifft die Kleinunternehmergrenze. Die früher oft genannte Grenze von 35.000 Euro ist für aktuelle Jahre nicht mehr maßgeblich.

Seit 1. Jänner 2025 beträgt die österreichische Kleinunternehmergrenze grundsätzlich 55.000 Euro brutto pro Kalenderjahr.

Für ein österreichisches Unternehmen gilt die Umsatzsteuerbefreiung grundsätzlich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die relevante Umsatzgrenze weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde.

Kleinunternehmerregelung Aktuelle Regel
Umsatzgrenze 55.000 Euro brutto
Betrachtung Laufendes und vorangegangenes Kalenderjahr relevant
Umsatzsteuer auf Rechnung Bei Anwendung der Befreiung grundsätzlich keine Umsatzsteuer verrechnen
Vorsteuerabzug Grundsätzlich nicht möglich
Überschreitung bis 10 % Befreiung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch bis Jahresende bestehen
Überschreitung um mehr als 10 % Befreiung fällt grundsätzlich ab jenem Umsatz weg, mit dem die Grenze entsprechend überschritten wird

Was passiert zwischen 55.000 und 60.500 Euro?

Seit der Reform gibt es eine 10-%-Toleranzregel. 110 % der Kleinunternehmergrenze entsprechen 60.500 Euro.

Wird die Grenze von 55.000 Euro im laufenden Kalenderjahr um nicht mehr als 10 % überschritten, kann die Kleinunternehmerbefreiung unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch bis zum Jahresende angewendet werden.

Für das folgende Kalenderjahr steht die Befreiung nach Überschreiten der Kleinunternehmergrenze grundsätzlich nicht zur Verfügung.

Wird die Grenze dagegen um mehr als 10 % überschritten, entfällt die Steuerbefreiung grundsätzlich bereits für den Umsatz, mit dem die Toleranz überschritten wird, und für die danach ausgeführten Umsätze.

Beispiel: Ein Kleinunternehmen erreicht 2026 einen relevanten Jahresumsatz von 56.000 Euro. Das liegt weniger als 10 % über 55.000 Euro. Unter den übrigen Voraussetzungen kann die Befreiung im laufenden Jahr weiterhin greifen. Für 2027 wäre die Überschreitung des Vorjahres jedoch relevant.

Bei einem Umsatz von beispielsweise 62.000 Euro wäre die 10-%-Toleranz überschritten. Dann muss genau festgestellt werden, mit welchem Umsatz die relevante Grenze überschritten wurde.

Keine Umsatzsteuer bedeutet auch keinen Vorsteuerabzug

Die Kleinunternehmerregelung ist eine sogenannte unechte Steuerbefreiung. Das bedeutet vereinfacht:

  • Das Unternehmen verrechnet auf seine grundsätzlich befreiten Umsätze keine Umsatzsteuer.
  • Die Umsatzsteuer muss für diese Umsätze nicht an das Finanzamt abgeführt werden.
  • Im Gegenzug besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende betriebliche Ausgaben.

Deshalb ist die Kleinunternehmerregelung nicht automatisch für jedes kleine Unternehmen finanziell die beste Lösung. Wer hohe Anfangsinvestitionen tätigt oder überwiegend für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen arbeitet, sollte auch die freiwillige Regelbesteuerung prüfen.

Ein freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung ist möglich. Eine solche Option bindet grundsätzlich für mehrere Jahre und sollte deshalb nicht nur wegen einer einzelnen Anschaffung gewählt werden.

Steuerbefreit heißt nicht automatisch 0 % Umsatzsteuer

Auch dieser Unterschied ist wichtig. Neben steuerpflichtigen Umsätzen mit 4,9 %, 10 %, 13 % oder 20 % gibt es steuerfreie Umsätze.

Bei Steuerbefreiungen wird unter anderem zwischen echten und unechten Befreiungen unterschieden.

Art Vereinfacht erklärt
Echte Steuerbefreiung Keine Umsatzsteuer auf den Umsatz, Vorsteuerabzug kann grundsätzlich erhalten bleiben
Unechte Steuerbefreiung Keine Umsatzsteuer auf den Umsatz, aber grundsätzlich auch kein Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Eingangsleistungen

Beispiele für unecht steuerfreie Bereiche können bestimmte ärztliche Leistungen, Versicherungsumsätze und Kleinunternehmerumsätze sein.

Die ältere pauschale Aussage, Gesundheitsdienstleistungen seien in Österreich generell mit 10 % Umsatzsteuer zu versteuern, ist daher falsch. Viele ärztliche und vergleichbare Heilbehandlungen können unter gesetzlichen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein.

Mehrwertsteuer richtig berechnen: Brutto, Netto und Steuerbetrag

Für Konsument:innen ist der Bruttopreis entscheidend. Unternehmer:innen müssen dagegen häufig zwischen Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag unterscheiden.

Steuersatz Netto Umsatzsteuer Brutto
4,9 % 100 Euro 4,90 Euro 104,90 Euro
10 % 100 Euro 10 Euro 110 Euro
13 % 100 Euro 13 Euro 113 Euro
20 % 100 Euro 20 Euro 120 Euro

Mehrwertsteuer aus einem Bruttopreis herausrechnen

Wer nur den Bruttopreis kennt, darf nicht einfach 20 % davon als Umsatzsteuer abziehen.

Bei 120 Euro brutto und 20 % Umsatzsteuer beträgt der Nettopreis 100 Euro und die enthaltene Umsatzsteuer 20 Euro.

  • 20 %: Bruttobetrag durch 1,20 = Nettobetrag
  • 13 %: Bruttobetrag durch 1,13 = Nettobetrag
  • 10 %: Bruttobetrag durch 1,10 = Nettobetrag
  • 4,9 %: Bruttobetrag durch 1,049 = Nettobetrag

Beispiel mit 10 %: Bei 110 Euro brutto beträgt der Nettobetrag 100 Euro und die enthaltene Umsatzsteuer 10 Euro.

Bei Rechnungen mit mehreren Produkten können unterschiedliche Umsatzsteuersätze gleichzeitig vorkommen. Das ist seit der Einführung des 4,9-%-Satzes besonders im Lebensmittelhandel, in Bäckereien, Mischbetrieben und bei Gastronomie mit zusätzlichem Warenverkauf relevant.

Welche Mehrwertsteuer steht auf einer Rechnung?

Welcher Umsatzsteuersatz auf einer Rechnung ausgewiesen werden muss, hängt von der tatsächlich erbrachten Leistung beziehungsweise gelieferten Ware ab. Ein Betrieb kann daher nicht frei entscheiden, ob er 10 %, 13 % oder 20 % verrechnet.

Gerade bei Grenzfällen sollte nicht allein mit Produktnamen oder allgemeinen Internetlisten gearbeitet werden. Maßgeblich sind insbesondere:

  • das Umsatzsteuergesetz,
  • die Umsatzsteuerrichtlinien,
  • bei bestimmten Waren die zolltarifliche Einreihung,
  • die konkrete Ausgestaltung einer Leistung,
  • gegebenenfalls verbindliche beziehungsweise fachkundige steuerliche Klärung.

Wer als Unternehmer zusätzlich WKO-Umlagen prüfen möchte, findet im Regionalsuche-Ratgeber zu WKO-Grundumlage, KU1 und KU2 2026 eine getrennte Übersicht. Diese Umlagen sind nicht mit der Umsatzsteuer zu verwechseln.

Für Arbeitnehmer:innen sind wiederum Lohnsteuer und Sozialversicherung eigene Abgabenbereiche. Dazu gibt es die aktuellen Übersichten zu den Lohnsteuerklassen beziehungsweise Einkommensteuertarifen in Österreich 2026 und den Sozialversicherungsbeiträgen 2026.

FAQ zu Mehrwertsteuersätzen in Österreich 2026

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in Österreich 2026?

Der Normalsteuersatz beträgt 20 %. Daneben gelten ermäßigte Steuersätze von 4,9 %, 10 % und 13 %. Der neue Satz von 4,9 % gilt seit 1. Juli 2026 für ausgewählte Grundnahrungsmittel.

Welche Mehrwertsteuersätze gibt es in Österreich?

Die wichtigsten steuerpflichtigen Umsatzsteuersätze sind 2026 4,9 %, 10 %, 13 % und 20 %. Daneben gibt es verschiedene Umsatzsteuerbefreiungen.

Seit wann gibt es 4,9 % Mehrwertsteuer in Österreich?

Der neue ermäßigte Umsatzsteuersatz von 4,9 % gilt seit 1. Juli 2026 für gesetzlich festgelegte ausgewählte Grundnahrungsmittel.

Welche Lebensmittel haben 4,9 % Mehrwertsteuer?

Begünstigt sind unter anderem bestimmte Milch und Joghurtprodukte, Butter, frische Hühnereier, ausgewählte Gemüse- und Obstsorten, Reis, Weizenmehl, bestimmte Teigwaren, bestimmtes Brot und Speisesalz. Entscheidend ist die gesetzlich festgelegte Produktdefinition.

Haben alle Lebensmittel seit Juli 2026 nur noch 4,9 % Mehrwertsteuer?

Nein. Der neue Satz gilt nur für ausgewählte Grundnahrungsmittel. Andere Lebensmittel bleiben insbesondere mit 10 % oder gegebenenfalls einem anderen Umsatzsteuersatz besteuert.

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer auf Hotelübernachtungen?

Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen fällt grundsätzlich unter den ermäßigten Steuersatz von 10 %, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zusatzleistungen können anders zu behandeln sein.

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer auf Bücher in Österreich?

Für Bücher gilt grundsätzlich ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 %, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie hoch ist der normale Umsatzsteuersatz in Österreich?

Der Normalsteuersatz beträgt 20 %. Er gilt für die meisten steuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen, sofern keine Begünstigung oder Steuerbefreiung vorgesehen ist.

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze beträgt grundsätzlich 55.000 Euro brutto pro Kalenderjahr. Auch der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres ist für die Anwendung der Regelung relevant.

Gilt die alte Kleinunternehmergrenze von 35.000 Euro noch?

Nein. Die alte Grenze von 35.000 Euro netto galt bis Ende 2024. Seit 1. Jänner 2025 gilt grundsätzlich die neue Grenze von 55.000 Euro brutto.

Was passiert, wenn ein Kleinunternehmer mehr als 55.000 Euro Umsatz macht?

Bei einer Überschreitung um höchstens 10 % kann die Steuerbefreiung unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Jahresende bestehen bleiben. Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, fällt die Befreiung grundsätzlich bereits ab dem entsprechend überschreitenden Umsatz weg.

Kann ein Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?

Bei Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug für die damit zusammenhängenden betrieblichen Ausgaben.

Sind ärztliche Leistungen mit 10 % Umsatzsteuer besteuert?

Nicht pauschal. Bestimmte ärztliche und vergleichbare Heilbehandlungen sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen unecht von der Umsatzsteuer befreit.

Ist Mehrwertsteuer dasselbe wie Umsatzsteuer?

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe meist gleich verwendet. Im österreichischen Steuerrecht lautet die offizielle Bezeichnung Umsatzsteuer beziehungsweise USt.

Wie rechne ich 20 % Umsatzsteuer aus einem Bruttopreis heraus?

Der Bruttopreis wird durch 1,20 dividiert. Bei 120 Euro brutto ergibt das 100 Euro netto und 20 Euro enthaltene Umsatzsteuer.

Quellen und weiterführende Informationen

  • Unternehmensserviceportal Österreich: Offizielle Übersicht zu Normalsteuersatz, ermäßigten Umsatzsteuersätzen von 4,9 %, 10 % und 13 %, Steuerbefreiungen sowie aktuellen Beispielen. Steuersätze und Steuerbefreiungen der Umsatzsteuer
  • Parlament Österreich: Gesetzgebungsverfahren zur Senkung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel von 10 % auf 4,9 % mit Wirkung ab 1. Juli 2026. Umsatzsteuersenkung für Grundnahrungsmittel
  • Wirtschaftskammer Österreich: Aktuelle Informationen zur Kleinunternehmergrenze von 55.000 Euro sowie zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kleinunternehmen. Kleinunternehmer und Umsatzsteuer
  • RIS – Rechtsinformationssystem: Aktuelle gesetzliche Grundlage im Umsatzsteuergesetz 1994, insbesondere für Steuersätze und Steuerbefreiungen. Umsatzsteuergesetz 1994

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die konkrete umsatzsteuerliche Behandlung kann von Produkt, Leistungsart, Unternehmensform, Lieferort, Kundenstatus und weiteren Umständen abhängen. Bei Zweifelsfällen sollten aktuelle Informationen des Finanzministeriums beziehungsweise eine Steuerberatung herangezogen werden.

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