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Schneeräumpflicht in Österreich: Wer muss den Gehsteig räumen und streuen?

Redaktion
aktualisiert: 14. Oktober 2026 07:30

Wer muss in Österreich vor einem Haus Schnee räumen und bei Glatteis streuen? Im Ortsgebiet sind dafür grundsätzlich die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft verantwortlich. Nach § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen öffentliche Gehsteige und Gehwege im Abstand von höchstens drei Metern zur Grundstücksgrenze täglich zwischen 6 und 22 Uhr sicher gehalten werden. Fehlt ein Gehsteig, gilt in der Regel ein ein Meter breiter Streifen am Straßenrand. Auch an Sonn- und Feiertagen besteht die Pflicht. Eine vertragliche Übertragung an einen Winterdienst oder eine andere Person ist möglich. Wichtig: Gemeinden können abweichende Bestimmungen vorsehen, und insbesondere für Streusalz gelten örtliche Regeln.

Kurzantwort: Nicht automatisch die Gemeinde räumt den Gehsteig vor einem Privathaus. Im Ortsgebiet ist grundsätzlich die angrenzende Eigentümerschaft zuständig – oder jemand, dem die Räum- und Streupflicht wirksam übertragen wurde. Entscheidend sind Lage, Art des Weges, Wetter und die örtliche Verordnung.

Schneeräumpflicht: Diese Regeln gelten in Österreich

Die bundesrechtliche Grundlage ist § 93 StVO. Die Vorschrift betrifft Gehsteige, Gehwege und zugehörige Stiegenanlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Sie ist nicht mit dem Winterdienst für die Fahrbahn gleichzusetzen: Für öffentliche Straßen ist üblicherweise der jeweilige Straßenerhalter zuständig. Die Verpflichtungen unmittelbar entlang einer Liegenschaft können trotzdem bei deren Eigentümer liegen.

Situation Grundregel
Gehsteig im Ortsgebiet bis 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt Entlang der Liegenschaft räumen und bei Schnee oder Glatteis streuen
Kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden In der Regel 1 m des Straßenrandes freihalten
Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteig 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfront betreuen
Zeit der gesetzlichen Pflicht Grundsätzlich täglich von 6 bis 22 Uhr
Außerhalb des Ortsgebietes Keine gleichartige Pflicht nach § 93 Abs. 1 StVO; andere Verkehrssicherungspflichten können bestehen
Örtliche Sonderregel Gemeindeverordnung kann Umfang und Ausführung ändern

Die drei Meter bezeichnen den Abstand des öffentlichen Gehsteigs oder Gehwegs zur Grundstücksgrenze – nicht eine pauschale Räumbreite von drei Metern. Wo ein Gehsteig vorhanden ist, darf die Ein-Meter-Regel für Straßen ohne Gehsteig nicht einfach an ihre Stelle gesetzt werden. Welche Gehsteigbreite tatsächlich freizuhalten ist, hängt auch von örtlichen Bestimmungen ab.

Wer muss räumen: Eigentümer, Mieter, Hausverwaltung oder Gemeinde?

Privathaus und Einfamilienhaus

Vor einem Haus im Ortsgebiet trifft die gesetzliche Pflicht zunächst grundsätzlich die Person, der die angrenzende Liegenschaft gehört. Sie muss dafür sorgen, dass der betroffene öffentliche Gehweg im maßgeblichen Zeitraum benützbar bleibt. Ob die Person selbst zur Schneeschaufel greift oder jemanden beauftragt, ist eine Frage der Organisation.

Mietwohnung und Mehrparteienhaus

Mieterinnen und Mieter sind nicht allein deshalb zuständig, weil sie im Haus wohnen. Maßgeblich ist, ob eine wirksame Vereinbarung zur Übernahme des Winterdienstes besteht, etwa im Mietvertrag oder mit einer gesondert beauftragten Person. Auch eine Hausbetreuung oder ein professioneller Räumdienst kann verpflichtet sein. Ein allgemeiner Hinweis am Schwarzen Brett ersetzt nicht automatisch die rechtliche Klärung.

Bewohner sollten daher vor Winterbeginn den Mietvertrag, die Hausordnung und eine etwaige schriftliche Winterdienstvereinbarung prüfen. Bleibt offen, wer den öffentlichen Gehsteig betreut, ist die Hausverwaltung oder Eigentümerschaft die richtige erste Anlaufstelle.

Beauftragter Winterdienst

Die Pflicht kann durch Vereinbarung auf Dritte übertragen werden. Wird die Verpflichtung wirksam und vollständig an eine geeignete Firma oder Person übertragen, kann diese anstelle der Eigentümerschaft verantwortlich sein. Die Auswahl eines erkennbar ungeeigneten Dienstleisters kann allerdings weiterhin Haftungsfragen aufwerfen. Für eine saubere Aufgabenverteilung sollten Betreuungsflächen, Zeiten, Bereitschaft bei Glatteis, Dokumentation und Vertretung geregelt sein.

Gemeinde und öffentlicher Winterdienst

Dass ein Schneepflug auf der Straße unterwegs ist, bedeutet nicht, dass derselbe Dienst auch die privaten Anrainerpflichten übernimmt. Gemeinden und Straßenerhalter betreuen die ihnen zugewiesenen Verkehrsflächen. Für den öffentlichen Gehsteig vor einem angrenzenden Grundstück kann dennoch die Räumpflicht nach § 93 StVO gelten. Über besondere Ausnahmen oder abweichende örtliche Vorschriften informiert die zuständige Gemeinde.

Ab wann muss geräumt werden – und wie oft?

Die gesetzliche Regelzeit ist 6 bis 22 Uhr an jedem Tag, also auch am Wochenende und an Feiertagen. Der Gehsteig soll während dieser Zeit nach Maßgabe von Witterung und Zumutbarkeit sicher benützbar bleiben. Es genügt daher nicht immer, nur einmal am Morgen zu schaufeln: Bei neuem Schneefall oder wiederkehrendem Glatteis kann eine weitere Kontrolle und neuerliches Räumen beziehungsweise Streuen erforderlich sein.

Es gibt bundesweit keine pauschale Regel „einmal alle vier Stunden räumen“. Wien empfiehlt in seinen Winterdiensttipps Umlaufzeiten von höchstens vier Stunden; je nach Glatteisgefahr können Kontrollen in kürzeren Abständen notwendig sein. Die tatsächliche Verpflichtung richtet sich nach Wetter, örtlicher Situation und möglichen Gemeinderegeln.

Praxisbeispiel: Ein Gehsteig wurde um 6 Uhr geräumt. Am Vormittag schneit es erneut und der Weg wird rutschig. Dann muss die verantwortliche Person die Situation erneut beurteilen und bei Bedarf nachräumen und streuen. Die erledigte Frühschicht ist kein Freibrief für den Rest des Tages.

Was gilt bei starkem Dauerschneefall?

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn Räumen und Streuen bei anhaltend starkem Schneefall völlig zwecklos und praktisch wirkungslos wären. Das ist keine generelle Ausnahme bei schlechtem Wetter. Sobald sinnvolle Sicherungsmaßnahmen wieder möglich sind, ist entsprechend zu handeln.

Was gilt in der Nacht nach 22 Uhr?

Die reguläre Pflicht nach § 93 StVO ist zeitlich begrenzt. Daraus folgt aber kein allgemeiner Haftungsausschluss für Unfälle außerhalb dieser Stunden: Ein Schaden kann beispielsweise auf eine pflichtwidrige Unterlassung während der Betreuungszeit zurückgehen. Unabhängige Sicherungspflichten sind im Einzelfall ebenfalls denkbar.

Wie breit muss der Gehsteig geräumt werden?

Der bundesrechtliche Ausgangspunkt ist die Betreuung des betroffenen Gehsteigs oder Gehwegs entlang der Liegenschaft. In der Praxis sind Gemeindeverordnungen entscheidend: Wien sieht etwa grundsätzlich eine Räumung von zwei Dritteln der Gehsteigbreite vor. Bei Gehsteigen unter 1,5 Metern sowie etwa bei Schutzwegen, Haltestellen und Kreuzungen nennt die Stadt eine Pflicht zur vollständigen Räumung. Diese Wiener Regel darf nicht automatisch auf Graz, Linz, Innsbruck oder andere Gemeinden übertragen werden.

Wichtig ist auch, dass der Schnee nicht einfach auf Radwege, Fahrbahnen oder fremde Hauseinfahrten geschoben werden darf. Bei Schnee, der aus einem Grundstück auf der Straße abgelagert werden soll, kann eine behördliche Bewilligung nötig sein. Auch die Schneemassen, die ein öffentlicher Schneepflug zurück auf einen Gehsteig schiebt, müssen nach der amtlichen Bundesinformation im Rahmen der Anrainerpflicht beseitigt werden.

Streusalz oder Splitt? Wien und Graz unterscheiden sich

Wer einen Gehsteig bei Eis sichert, sollte zuerst räumen und danach mit einem am Ort zulässigen Mittel streuen. Die Auswahl ist keine bloße Geschmacksfrage: Streusalz und bestimmte abstumpfende Streumittel können wegen Umwelt- und Gesundheitsschutz regional eingeschränkt oder verboten sein.

Ort Wichtiger Unterschied
Wien Salzhaltige Auftaumittel sind auf Fußverkehrsflächen in Schutzzonen rund um unversiegelte Flächen grundsätzlich verboten; Ausnahmen sind geregelt. Auch Splitt und andere Mittel unterliegen Vorgaben.
Graz Klassisches Streusalz mit mehr als 1 % Natriumchlorid ist grundsätzlich verboten. Die Stadt nennt unter anderem Basaltsplitt mit 2 bis 8 mm Körnung als zulässiges Mittel; Ausnahmen gelten für bestimmte Gefahrenbereiche.
Andere Gemeinden Die jeweilige Gemeindeverordnung und die Vorgaben für Streumittel prüfen; Wien oder Graz sind keine österreichweite Standardregel.

Die Stadt Wien erläutert insbesondere Schutzbereiche rund um Bäume und Wiesen, Ausnahmen bei extremer Glätte sowie die Pflicht zum Einkehren von Streugut, sobald es nicht mehr benötigt wird. Auch Graz empfiehlt, Streumittel sparsam einzusetzen und später wieder einzukehren. Deshalb vor dem Kauf nicht nur „für Winterdienst“ auf der Verpackung lesen, sondern die aktuelle örtliche Verordnung beachten.

Dachlawinen, Eiszapfen und Schneehaufen

Die Anrainerpflicht endet nicht immer an der Gehsteigkante. Eigentümer von Gebäuden an der Straße müssen nach § 93 StVO auch dafür sorgen, dass gefährliche Schneewechten und Eisbildungen von den betreffenden Dächern entfernt werden. Ein Warnschild allein ersetzt eine erforderliche Entfernung nicht. Bei akuter Gefahr kann zunächst eine geeignete Absicherung notwendig sein; riskante Arbeiten an Dächern sollten Fachleute übernehmen.

Beim Schneeräumen selbst dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder behindert werden. Dazu gehört, Durchgänge, Querungen und Zugänge nicht mit Schneehaufen zu blockieren und örtliche Regeln zur Schneeablage einzuhalten.

Wer haftet, wenn jemand auf Eis ausrutscht?

Wer eine bestehende Räum- oder Streupflicht schuldhaft verletzt und dadurch einen Unfall verursacht, muss unter Umständen mit Schadenersatzansprüchen rechnen. Auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen können drohen. Ein Sturz auf Schnee oder Eis führt aber nicht automatisch zu einer Haftung. Entscheidend sind insbesondere die konkrete Pflicht, die Vorhersehbarkeit und Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen, eine allfällige Pflichtverletzung und der Zusammenhang mit dem Schaden.

Wurde ein Dienstleister wirksam mit dem gesamten Winterdienst betraut, ist zusätzlich die vertragliche Übertragung zu prüfen. Bei einem Unfall ist es sinnvoll, den Zustand möglichst zeitnah zu dokumentieren und die zuständige Hausverwaltung, Eigentümerschaft oder beauftragte Firma zu verständigen.

Checkliste: Das vor dem ersten Schneefall erledigen

  • Zuständigkeit festlegen: Wer betreut welchen Gehsteig und welche Stiegen – Eigentümerschaft, Mieter, Hausverwaltung oder Firma?
  • Betreuungsfläche ansehen: Liegt der öffentlich genutzte Gehweg im Ortsgebiet höchstens drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt?
  • Örtliche Regeln prüfen: Gibt es Vorschriften zur Räumbreite, Schneelagerung und zu Streumitteln?
  • Material vorbereiten: Geeignete Schaufel, Besen, örtlich erlaubtes Streumittel und eine sichere Lagerstelle bereithalten.
  • Kontrollen organisieren: Wer reagiert frühmorgens, bei Eisregen, am Wochenende und bei Abwesenheit?
  • Gefahren erkennen: Dachschnee, Eiszapfen, Stufen, Eingänge, Haltestellen und Querungen berücksichtigen.
  • Arbeiten festhalten: Bei beauftragtem Winterdienst können nachvollziehbare Einsatzaufzeichnungen bei Rückfragen hilfreich sein.

Auch die Anreise mit dem Auto braucht im Winter Vorbereitung. Für Pkw gelten bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen eigene Regeln; die wichtigsten Unterschiede erklärt unser Ratgeber zur Winterreifenpflicht in Österreich.

Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht

Muss man sonntags und an Feiertagen Schnee räumen?

Ja. Die gesetzliche Regelpflicht gilt täglich zwischen 6 und 22 Uhr, sofern keine einschlägige lokale Abweichung besteht.

Muss ich als Mieter den Gehsteig vor dem Haus räumen?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Räum- und Streupflicht wirksam vertraglich auf Sie übertragen wurde. Fragen Sie bei Unklarheiten die Hausverwaltung oder Eigentümerschaft und prüfen Sie die Vereinbarung.

Ist immer die Gemeinde für den Gehsteig zuständig?

Nein. Im Ortsgebiet besteht nach § 93 StVO grundsätzlich eine Anrainerpflicht der angrenzenden Liegenschaftseigentümer. Für andere öffentliche Verkehrsflächen ist häufig der Straßenerhalter zuständig. Lokale Ausnahmen sind möglich.

Wie weit vom Grundstück muss man Schnee räumen?

Die drei Meter in § 93 StVO beziehen sich auf die Entfernung des Gehsteigs oder Gehwegs von der Grundstücksgrenze. Ist überhaupt kein Gehsteig vorhanden, ist grundsätzlich ein ein Meter breiter Straßenrandstreifen zu betreuen.

Reicht es, einmal am Tag zu streuen?

Nicht unbedingt. Bildet sich erneut Glatteis oder fällt weiterer Schnee, können zusätzliche Kontrollen und Maßnahmen erforderlich sein. Der nötige Rhythmus hängt von Witterung, Gefahrenlage und Zumutbarkeit ab.

Ist Streusalz in Österreich verboten?

Ein österreichweites pauschales Verbot lässt sich daraus nicht ableiten. Wien hat Schutzzonen und besondere Vorgaben; Graz beschränkt klassisches Streusalz grundsätzlich sehr weitgehend, sieht aber Ausnahmen vor. Maßgeblich sind die örtlichen Vorschriften.

Was passiert, wenn ein Schneepflug Schnee auf meinen Gehsteig schiebt?

Nach der offiziellen Bundesinformation muss auch solcher Schnee im Rahmen der bestehenden Anrainerpflicht wieder entfernt werden.

Kann man bei Schneesturm mit dem Räumen warten?

Nur wenn das Räumen und Streuen bei andauernd starkem Schneefall völlig zwecklos und praktisch wirkungslos wäre. Sobald wirksame Maßnahmen möglich sind, muss die Verkehrssicherheit wieder hergestellt werden.

Gilt dieselbe Regel außerhalb des Ortsgebietes?

Die besondere Räum- und Streupflicht nach § 93 Abs. 1 StVO gilt dort nicht in gleicher Weise. Andere Verkehrssicherungspflichten, insbesondere für Wegehalter, können dennoch relevant sein.

Fazit: Verantwortung früh klären, lokale Regeln beachten

Für die meisten öffentlichen Gehsteige direkt vor einer Liegenschaft im Ortsgebiet gilt: zwischen 6 und 22 Uhr sicher halten, bei Schnee räumen und bei Glätte streuen. Die angrenzende Eigentümerschaft ist grundsätzlich zuständig, kann die Aufgabe aber wirksam übertragen. Für die konkrete Räumbreite, erlaubte Streumittel und Sonderfälle ist ein Blick in die Vorschriften der Gemeinde unverzichtbar. Wer Zuständigkeit und Vertretung noch vor dem ersten Schneefall organisiert, verhindert typische Winterdienstprobleme.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: 14. Oktober 2026. Bundesrechtliche Grundregeln und öffentlich zugängliche kommunale Informationen; bei einzelnen Grundstücken und Haftungsfragen kommt es auf die konkrete Rechts- und Sachlage an.

KI gestützte Recherche & Texterstellung – alle Angaben ohne Gewähr!

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