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Wirtschaft

Zuverdienst zur Pension 2026: Wie viel darf man in Österreich dazuverdienen?

Redaktion
aktualisiert: 2. September 2026 10:07

Stand: 2. September 2026. Wer eine reguläre Alterspension bezieht, darf in Österreich grundsätzlich unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Pension deshalb gekürzt wird. Bei einer Korridorpension oder einer anderen vorzeitigen Alterspension gelten dagegen wesentlich strengere Regeln: 2026 liegt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro.

Entscheidend ist deshalb zuerst die Art der Pension. Die oft genannten 551,10 Euro sind außerdem keine allgemeine steuerfreie Zuverdienstgrenze. Pensionsrecht, Sozialversicherung und Einkommensteuer müssen getrennt geprüft werden.

Reguläre Alterspension
pensionsrechtlich unbegrenzt dazuverdienen
Geringfügigkeitsgrenze 2026
551,10 € pro Monat
Vorzeitige Pension
Wegfall der Pension möglich
Geringe Überschreitung
2026 bis 220,44 € pro Jahr toleriert
Teilpension
seit 1. Jänner 2026
Meldepflicht
Erwerbstätigkeit der PV melden
Die wichtigste Unterscheidung: 551,10 Euro sind 2026 eine sozialversicherungs- und pensionsrechtlich wichtige Geringfügigkeitsgrenze. Daraus folgt nicht automatisch, dass ein Zuverdienst bis zu diesem Betrag steuerfrei ist.

Wie viel darf man 2026 zur Pension dazuverdienen?

Eine einzige Zuverdienstgrenze für alle Pensionistinnen und Pensionisten gibt es nicht. Je nach Pensionsart unterscheiden sich die Folgen einer Erwerbstätigkeit erheblich.

Pensionsart Zuverdienst 2026 Mögliche Folge Besonders beachten
Reguläre Alterspension pensionsrechtlich unbegrenzt keine Kürzung der Alterspension allein wegen des Zuverdienstes Steuer und Sozialversicherung separat prüfen
Korridorpension bis 551,10 € monatlich grundsätzlich möglich bei darüberliegender pensionsversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit kann die Pension wegfallen jährliche Toleranz für geringfügige Überschreitungen beachten
Andere vorzeitige Alterspension 551,10 € monatlich ist zentrale Grenze Pensionswegfall möglich konkrete Pensionsart und Versicherungspflicht prüfen
Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension bis 551,10 € ohne Kürzung aufgrund der Erwerbstätigkeit darüber kann bei ausreichend hohem Gesamteinkommen eine Teilpension entstehen zusätzlich Gesamteinkommen entscheidend
Teilpension eigene Regeln Teil des Pensionsanspruchs wird mit reduzierter Erwerbstätigkeit kombiniert Geringfügigkeitsgrenze gilt hier nicht als normale Zuverdienstgrenze

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Reguläre Alterspension: unbegrenzter Zuverdienst möglich

Bei einer regulären Alterspension gibt es keine pensionsrechtliche Zuverdienstgrenze. Wer nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeitet, kann grundsätzlich beliebig viel verdienen, ohne dass dadurch die laufende Alterspension gekürzt wird.

Liegt die Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze und begründet sie eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, können die zusätzlichen Beiträge sogar zu einem besonderen Höherversicherungsbetrag führen. Dieser kann die spätere Pensionsleistung erhöhen.

„Unbegrenzt“ bezieht sich allerdings nur auf die Frage, ob die reguläre Alterspension wegen des Zuverdienstes gekürzt wird. Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge können trotzdem anfallen.

Korridorpension und vorzeitige Alterspension: 551,10 Euro genau prüfen

Bei einer Korridorpension oder einer anderen vorzeitigen Alterspension ist die Situation deutlich strenger. Wird 2026 eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über 551,10 Euro pro Monat ausgeübt und führt diese zu einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, kann die Pension für den betroffenen Zeitraum wegfallen.

Dazu zählen je nach Voraussetzungen beispielsweise die Korridorpension sowie andere Formen des vorzeitigen Pensionsantritts. Deshalb sollte nicht nur die Höhe des Verdienstes, sondern auch geprüft werden, ob die konkrete Tätigkeit eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auslöst.

Was bedeutet die 40-Prozent-Toleranz?

Seit 2024 führt eine nur geringfügige Überschreitung der monatlichen Grenze nicht in jedem Fall sofort zum Pensionswegfall. Für 2026 beträgt der zulässige jährliche Überschreitungsbetrag 40 Prozent der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, also insgesamt 220,44 Euro.

Erst wenn die im Kalenderjahr angesammelten Überschreitungsbeträge diese Toleranz übersteigen, greifen die Regeln zum Pensionswegfall. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte deshalb nicht nur einen einzelnen Monat betrachten, sondern die Entwicklung über das Kalenderjahr dokumentieren.

Achtung bei vorzeitigem Pensionsbezug: Die Aussage „Bis 551,10 Euro ist alles erlaubt, darüber wird nur der Mehrbetrag gekürzt“ ist falsch. Je nach Pensionsart und Versicherungspflicht kann bei einer relevanten Überschreitung die Pensionsleistung für einen Zeitraum vollständig wegfallen.

Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension: andere Einkommensgrenzen

Bei einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension darf 2026 grundsätzlich bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat dazuverdient werden, ohne dass sich die Pensionshöhe allein aufgrund dieser Erwerbstätigkeit verändert.

Bei einem höheren Erwerbseinkommen wird die Pension aber nicht automatisch vollständig gestrichen. Eine Kürzung kommt nach den aktuellen Regeln dann zum Tragen, wenn gleichzeitig

  • das Erwerbseinkommen über 551,10 Euro monatlich liegt und
  • das monatliche Gesamteinkommen aus Bruttopension plus Erwerbseinkommen mehr als 1.599,99 Euro beträgt.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird die Pension als Anteilspension neu berechnet. Für das maßgebliche Gesamteinkommen gelten 2026 folgende Stufen:

Monatliches Gesamteinkommen Anrechnung
über 1.599,99 € bis 2.400,09 € 30 % des betreffenden Gesamteinkommensteils
über 2.400,09 € bis 3.199,99 € 40 % des betreffenden Gesamteinkommensteils
ab 3.200,00 € 50 % des betreffenden Gesamteinkommensteils

Der tatsächliche Anrechnungsbetrag ist zusätzlich gesetzlich begrenzt. Bei diesen Pensionsarten kann eine Erwerbstätigkeit außerdem für die weitere Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit relevant sein. Eine pauschale Grenze nach dem Muster „Bis Betrag X bleibt die Invaliditätspension immer unverändert“ wäre daher zu kurz gegriffen.

Teilpension: neue Möglichkeit seit 1. Jänner 2026

Seit 1. Jänner 2026 gibt es in Österreich die neue Teilpension. Sie soll einen schrittweisen Übergang vom Erwerbsleben in die Pension ermöglichen.

Sie kommt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infrage, die bereits Anspruch auf eine dafür vorgesehene Pensionsart haben – darunter Alterspension, Korridorpension, Schwerarbeitspension oder Langzeitversichertenpension – und ihre Arbeitszeit im vereinbarten Ausmaß reduzieren.

Die Arbeitszeit muss grundsätzlich um mindestens 25 Prozent und höchstens 75 Prozent reduziert werden. Für Arbeitnehmer ist dafür eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich.

Die Teilpension ist nicht einfach eine weitere Variante des geringfügigen Zuverdienstes. Die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro funktioniert hier nicht als normale Zuverdienstobergrenze. Entscheidend sind unter anderem die vereinbarte Arbeitszeitreduktion und die Voraussetzungen der Teilpension.

Ist ein Zuverdienst bis 551,10 Euro steuerfrei?

Nein. Die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro ist keine allgemeine Einkommensteuer-Freigrenze.

Sie ist insbesondere für die Sozialversicherung und für bestimmte pensionsrechtliche Zuverdienstregeln wichtig. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, richtet sich dagegen nach dem gesamten steuerpflichtigen Einkommen und den jeweils anwendbaren steuerlichen Regeln. Viele Pensionisten entscheiden sich nicht nur wegen einer zu geringen Rentenerhöhung für eine zusätzliche Beschäftigung. Auch soziale Faktoren wie der Wunsch nach Teilhabe, Routine oder das Weitergeben von Wissen spielen eine Rolle.

Auch gesetzliche Pensionen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtige Einkünfte. Die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt dabei unter anderem den Pensionistenabsetzbetrag. 2026 beträgt der reguläre Pensionistenabsetzbetrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 1.020 Euro pro Jahr.

Wer gleichzeitig Pension und weitere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhält, sollte berücksichtigen, dass die laufend einbehaltene Lohnsteuer nicht in jedem Fall bereits der endgültigen Jahressteuer entspricht. Je nach Einkommenskonstellation kann eine Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise Steuererklärung erforderlich sein. Die allgemeinen Termine zeigt der Überblick zu den Fristen für die Steuererklärung in Österreich 2026/2027.

Was gilt bei einer geringfügigen Beschäftigung?

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 551,10 Euro. Bei einer einzelnen geringfügigen Beschäftigung bestehen andere sozialversicherungsrechtliche Regeln als bei einer vollversicherten Beschäftigung.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch „steuer- und sozialversicherungsfrei“. Mehrere Beschäftigungen, weitere Versicherungsverhältnisse und die konkrete Einkommenssituation können die Beurteilung verändern.

Wer mehrere Tätigkeiten kombiniert oder bereits anderweitig versichert ist, sollte daher nicht allein anhand der 551,10-Euro-Grenze entscheiden. Einen Überblick über aktuelle Beitragsgrenzen bietet der Ratgeber zu den Sozialversicherungsbeiträgen in Österreich 2026.

Was zählt beim Pensionszuverdienst als Einkommen?

Welche Einnahmen eine Pension beeinflussen, hängt von der jeweiligen pensionsrechtlichen Vorschrift ab. Besonders relevant ist häufig eine Erwerbstätigkeit, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auslöst.

Deshalb sollte nicht pauschal behauptet werden, dass jede Einnahme gleich behandelt wird – oder umgekehrt, dass Kapitalerträge, Vermietungseinkünfte oder andere Einkunftsarten generell „unschädlich“ seien.

Sie können zwar pensionsrechtlich anders behandelt werden als Arbeits- oder selbstständiges Erwerbseinkommen, bleiben aber gegebenenfalls steuerlich relevant. Eine Einkunftsart nur deshalb zu wählen, um vermeintlich eine Zuverdienstgrenze zu umgehen, ist keine verlässliche Planungsgrundlage.

Selbstständig neben der Pension: eigene SVS-Regeln beachten

Auch eine selbstständige Tätigkeit kann mit einer Pension kombiniert werden. Bei der regulären Alterspension gibt es pensionsrechtlich grundsätzlich keine allgemeine Zuverdienstobergrenze. Bei vorzeitigen Pensionen kann eine selbstständige Tätigkeit, die eine Pflichtversicherung auslöst, dagegen den Pensionsanspruch beeinflussen.

Zusätzlich gelten die Regeln der Sozialversicherung der Selbständigen. Für Neue Selbständige beträgt die Versicherungsgrenze 2026 beispielsweise 6.613,20 Euro jährlich. Diese Zahl ist jedoch keine universelle Zuverdienstgrenze für alle selbstständig tätigen Pensionistinnen und Pensionisten.

Gewerbetreibende, Neue Selbständige und andere selbstständige Tätigkeiten können unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen. Details zu Einkommensteuer, Sozialversicherung und weiteren Abgaben finden sich im Überblick Steuern für Selbstständige in Österreich 2026.

Zuverdienst der Pensionsversicherung melden

Wer während der Pension eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder beendet, sollte auch die Meldepflicht gegenüber der Pensionsversicherung beachten.

Die Pensionsversicherung weist darauf hin, dass die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie Änderungen beim Einkommen grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden müssen.

Das ist insbesondere bei vorzeitigen Pensionen wichtig. Wird eine für den Pensionsanspruch relevante Tätigkeit nicht rechtzeitig gemeldet, können später Rückforderungen entstehen.

Vor einem Nebenjob zur Pension diese fünf Punkte prüfen

  1. Welche Pension beziehe ich genau? Reguläre Alterspension, Korridorpension, Langzeitversichertenpension, Schwerarbeitspension, Invaliditäts- oder eine andere Pensionsart haben unterschiedliche Regeln.
  2. Wie hoch ist der monatliche Verdienst? Bei mehreren Tätigkeiten nicht nur einen einzelnen Vertrag betrachten.
  3. Entsteht eine Pflichtversicherung? Gerade bei vorzeitigen Pensionen ist nicht ausschließlich die Höhe des Einkommens entscheidend.
  4. Welche Steuerfolgen entstehen? Die Geringfügigkeitsgrenze ist keine Einkommensteuer-Freigrenze.
  5. Muss die Tätigkeit gemeldet werden? Änderungen möglichst vor beziehungsweise unmittelbar nach Aufnahme mit dem zuständigen Pensionsversicherungsträger klären.

FAQ zum Zuverdienst zur Pension 2026

Wie viel darf ich zur normalen Alterspension dazuverdienen?

Bei einer regulären Alterspension darf grundsätzlich unbegrenzt dazuverdient werden. Der Zuverdienst verringert die Alterspension nicht. Steuer- und Sozialversicherungspflichten sind davon getrennt zu beurteilen.

Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze für Pensionisten 2026?

Eine allgemeine Grenze für alle Pensionisten gibt es nicht. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 551,10 Euro monatlich und ist insbesondere bei vorzeitigen Pensionen von großer Bedeutung. Bei einer regulären Alterspension besteht dagegen keine pensionsrechtliche Zuverdienstobergrenze.

Fällt die Korridorpension sofort weg, wenn ich einmal mehr als 551,10 Euro verdiene?

Nicht zwingend. Für geringfügige Überschreitungen besteht 2026 eine jährliche Toleranz von insgesamt 220,44 Euro. Darüber hinaus kann eine pensionsversicherungspflichtige Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze zum Wegfall der Korridorpension führen.

Wie viel darf man zur Invaliditätspension dazuverdienen?

Bis 551,10 Euro monatlich kann 2026 grundsätzlich dazuverdient werden, ohne dass die Erwerbstätigkeit die Pensionshöhe verändert. Bei höherem Erwerbseinkommen kommt es erst dann zu einer Kürzung, wenn zusätzlich das monatliche Gesamteinkommen aus Bruttopension und Erwerbseinkommen über 1.599,99 Euro liegt.

Sind 551,10 Euro Zuverdienst steuerfrei?

Nein. Die 551,10 Euro sind keine allgemeine steuerliche Freigrenze. Für die Einkommensteuer zählt die gesamte steuerliche Situation aus Pension und weiteren Einkünften.

Was ist die Teilpension 2026?

Die Teilpension gibt es seit 1. Jänner 2026. Wer Anspruch auf eine dafür vorgesehene Pension hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen seine Arbeitszeit um 25 bis 75 Prozent reduzieren und gleichzeitig einen Teil seines Pensionsanspruchs beziehen.

Muss ich meinen Zuverdienst der Pensionsversicherung melden?

Ja. Die Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie Änderungen des Einkommens sind nach den Informationen der Pensionsversicherung grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen zu melden.

Kann ich als Selbstständiger unbegrenzt zur Pension dazuverdienen?

Bei einer regulären Alterspension besteht grundsätzlich keine pensionsrechtliche Zuverdienstgrenze. Bei vorzeitigen Pensionen und bei der Sozialversicherung können jedoch andere Regeln greifen. Die konkrete selbstständige Tätigkeit und eine mögliche Pflichtversicherung müssen daher separat geprüft werden.

Quellen und Stand

Stand: 2. September 2026. Die Zuverdienstregeln hängen von der konkreten Pensionsart, der Art der Tätigkeit und einer möglichen Pflichtversicherung ab. Bei einem geplanten Zuverdienst zu einer vorzeitigen oder verminderten Erwerbsfähigkeitspension sollte der konkrete Fall vor Aufnahme der Tätigkeit mit dem zuständigen Pensionsversicherungsträger geklärt werden.

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