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Wirtschaft

Wann bin ich in Österreich steuerpflichtig? Wohnsitz, 6 Monate & Ausland 2026

Redaktion
aktualisiert: 2. September 2026 09:42

In Österreich sind natürliche Personen grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie hier einen steuerlichen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dafür gibt es keine allgemeine Regel, wonach man zuerst 183 Tage in Österreich leben muss: Schon eine tatsächlich verfügbare und entsprechend genutzte Wohnung kann einen steuerlichen Wohnsitz begründen.

Wer keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, kann trotzdem beschränkt steuerpflichtig sein – etwa bei bestimmten Einkünften aus Österreich. Bei Wohnsitz, Arbeit oder Einkommen in mehreren Staaten kommt zusätzlich das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ins Spiel. Erst das Zusammenspiel aus österreichischem Recht und dem konkreten DBA zeigt, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf.

Wohnsitz in Österreich
kann unbeschränkte Steuerpflicht auslösen
Aufenthalt über 6 Monate
unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich rückwirkend
Kein Wohnsitz in Österreich
bestimmte österreichische Einkünfte können trotzdem steuerpflichtig sein
183-Tage-Regel
keine allgemeine österreichische Wohnsitzregel
Auslandseinkünfte
bei grenzüberschreitenden Fällen DBA prüfen
Staatsbürgerschaft
für die österreichische Grundregel meist nicht entscheidend

Wichtig: Steuerpflicht, tatsächliche Steuerzahlung und Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung sind drei unterschiedliche Fragen. Auch wer in Österreich steuerpflichtig ist, muss deshalb nicht automatisch Einkommensteuer zahlen oder in jedem Fall eine Steuererklärung einreichen.

Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht: Was ist der Unterschied?

Das österreichische Einkommensteuerrecht unterscheidet bei natürlichen Personen vor allem zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.

Situation Steuerpflicht Grundidee Zusätzlich prüfen
Wohnsitz in Österreich grundsätzlich unbeschränkt österreichisches Recht erfasst grundsätzlich in- und ausländische Einkünfte bei Auslandsbezug DBA
Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich grundsätzlich unbeschränkt längerfristiger Aufenthalt kann die Steuerpflicht auslösen Dauer und tatsächliche Umstände
Wohnsitz nur im Ausland, bestimmte Einkünfte aus Österreich möglicherweise beschränkt nur bestimmte inländische Einkünfte werden erfasst § 98 EStG und gegebenenfalls DBA
Wohnsitz in zwei Staaten national möglicherweise in beiden Staaten innerstaatliche Regeln können sich überschneiden Ansässigkeit nach dem konkreten DBA

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Bei der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst Österreich nach nationalem Recht grundsätzlich das sogenannte Welteinkommen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass ausländische Einkünfte tatsächlich nochmals voll in Österreich besteuert werden. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann dieses das österreichische Besteuerungsrecht einschränken oder eine Entlastung von ausländischer Steuer vorsehen.

Bei der beschränkten Steuerpflicht fehlt dagegen ein österreichischer Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthalt. Österreich kann dann nur jene Einkünfte erfassen, für die das Einkommensteuergesetz eine inländische Steuerpflicht vorsieht.

Wann gilt eine Wohnung als steuerlicher Wohnsitz?

Ein steuerlicher Wohnsitz ist nicht dasselbe wie ein Hauptwohnsitz im Melderegister. Nach der Bundesabgabenordnung kommt es darauf an, ob jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird.

Das Bundesministerium für Finanzen weist ausdrücklich darauf hin, dass die Wohnung dafür nicht der Hauptwohnsitz sein muss. Sie muss den persönlichen Verhältnissen entsprechend zum Wohnen geeignet sein und zumindest wiederkehrend genutzt werden können.

Das bedeutet praktisch: Auch eine Person, deren Lebensmittelpunkt überwiegend im Ausland liegt, kann nach österreichischem innerstaatlichem Recht weiterhin einen Wohnsitz in Österreich haben, wenn ihr hier eine entsprechend verfügbare Wohnung erhalten bleibt.

Der Meldezettel allein entscheidet daher nicht. Eine Meldung kann ein wichtiges Indiz sein, steuerlich maßgeblich sind aber die tatsächlichen Wohn- und Nutzungsverhältnisse.

Was bedeutet die 6-Monats-Regel?

Beim gewöhnlichen Aufenthalt kommt es darauf an, ob sich jemand unter Umständen in Österreich aufhält, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt nicht bloß vorübergehend ist.

Dauert der Aufenthalt in Österreich länger als sechs Monate, tritt die daran anknüpfende unbeschränkte Steuerpflicht jedenfalls ein. Nach § 26 BAO erstreckt sie sich in diesem Fall auch auf die ersten sechs Monate.

Die sechs Monate sind daher keine steuerfreie „Wartefrist“. Ebenso wenig bedeutet die Regel, dass vor Ablauf von sechs Monaten niemals unbeschränkte Steuerpflicht entstehen kann. Besteht bereits ein steuerlicher Wohnsitz in Österreich, kann die Steuerpflicht unabhängig von dieser Aufenthaltsdauer gegeben sein.

Ist die 183-Tage-Regel dasselbe?

Nein. Die oft genannte 183-Tage-Regel ist keine allgemeine österreichische Regel, nach der erst ab dem 184. Tag Steuerpflicht entsteht.

183-Tage-Regeln finden sich insbesondere in vielen Doppelbesteuerungsabkommen bei der Aufteilung des Besteuerungsrechts für Arbeitslohn. Dort sind sie regelmäßig nur eine von mehreren Voraussetzungen. Je nach DBA können außerdem der Arbeitgeber, eine Betriebsstätte, der Tätigkeitsort und der konkrete Bezugszeitraum eine Rolle spielen.

Ob ein bestimmtes DBA auf ein Kalenderjahr, Steuerjahr oder einen anderen Zwölfmonatszeitraum abstellt, muss anhand des jeweiligen Abkommens geprüft werden. Eine aus einem anderen Staat oder einem anderen DBA übernommene 183-Tage-Faustregel sollte deshalb nicht ungeprüft auf Österreich übertragen werden.

Was gilt bei Wohnsitz oder Einkommen in mehreren Ländern?

Bei grenzüberschreitenden Fällen ist die richtige Reihenfolge entscheidend:

1. Österreichisches Recht
Besteht hier ein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder eine beschränkte Steuerpflicht für österreichische Einkünfte?
2. Zweiter Staat
Besteht nach dessen nationalem Recht ebenfalls Steuerpflicht?
3. DBA prüfen
Welcher Staat gilt nach dem konkreten Abkommen als Ansässigkeitsstaat und wer darf welche Einkünfte besteuern?
4. Einkunftsart prüfen
Arbeitslohn, Pension, Vermietung, selbstständige Tätigkeit und Kapitalerträge können unterschiedlich behandelt werden.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen hebt die innerstaatliche Steuerpflicht nicht einfach auf. Es regelt vielmehr, welcher Staat sein nationales Besteuerungsrecht in welchem Umfang ausüben darf und wie eine mögliche Doppelbesteuerung vermieden wird.

Je nach Abkommen und Einkunftsart erfolgt die Entlastung beispielsweise über eine Befreiung oder über die Anrechnung ausländischer Steuer. Auch ein Progressionsvorbehalt kann relevant sein.

Was passiert bei einem Wohnsitz in zwei Staaten?

Wer in Österreich und gleichzeitig in einem anderen Staat eine Wohnung beziehungsweise steuerliche Ansässigkeit hat, kann nach dem jeweiligen nationalen Recht zunächst in beiden Staaten als ansässig gelten.

Viele österreichische DBA lösen diese Doppelansässigkeit über eine Abfolge von Kriterien. Typischerweise werden dabei eine ständige Wohnstätte, der Mittelpunkt der Lebensinteressen, der gewöhnliche Aufenthalt und gegebenenfalls weitere Kriterien geprüft.

Welche Reihenfolge tatsächlich gilt, richtet sich aber nach dem konkret anwendbaren DBA. Die Staatsbürgerschaft ist deshalb keine allgemeine erste Regel für die österreichische Steuerpflicht, kann in einzelnen Abkommen aber in einer späteren Stufe der Ansässigkeitsprüfung eine Rolle spielen.

Bin ich ohne Wohnsitz in Österreich trotzdem steuerpflichtig?

Ja, das ist möglich. Auch ohne österreichischen Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt können bestimmte Einkünfte mit Österreich-Bezug eine beschränkte Einkommensteuerpflicht auslösen.

Typische Fälle können beispielsweise sein:

  • Einkünfte aus der Vermietung einer österreichischen Immobilie,
  • bestimmte in Österreich ausgeübte Tätigkeiten,
  • bestimmte österreichische Pensions- oder sonstige Einkünfte,
  • bestimmte Einkünfte aus österreichischen Grundstücken oder wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Welche Einkünfte tatsächlich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, ergibt sich insbesondere aus § 98 EStG. Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland muss anschließend wiederum geprüft werden, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen das österreichische Besteuerungsrecht verändert.

Was gilt, wenn ich in Österreich wohne und im Ausland arbeite?

Ein österreichischer Wohnsitz kann zunächst zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich führen. Wo der Arbeitslohn tatsächlich besteuert werden darf, ist damit aber noch nicht beantwortet.

Entscheidend sind unter anderem:

  • in welchem Staat die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird,
  • welches Doppelbesteuerungsabkommen gilt,
  • welcher Staat nach dem DBA Ansässigkeitsstaat ist,
  • wer Arbeitgeber ist und wo dieser ansässig ist,
  • ob eine Betriebsstätte eine Rolle spielt,
  • ob eine besondere Grenzgängerregelung gilt,
  • wie Homeoffice- und Arbeitstage auf die beteiligten Staaten verteilt sind.

Eine pauschale Aussage wie „Wer in Österreich wohnt, versteuert den gesamten Arbeitslohn immer in Österreich“ wäre deshalb ebenso falsch wie die Annahme, dass ausschließlich der Sitz des Arbeitgebers entscheidet.

Was gilt für Grenzgänger und Homeoffice?

Für Grenzgänger gibt es keine einheitliche Regel für alle österreichischen Nachbarstaaten. Einzelne Doppelbesteuerungsabkommen enthalten besondere Grenzgängerbestimmungen, andere folgen den allgemeinen Regeln für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit.

Auch Homeoffice kann die steuerliche Zuordnung verändern, weil bei Arbeitslohn häufig der tatsächliche Tätigkeitsort relevant ist. Ob und wie Homeoffice-Tage berücksichtigt werden, hängt jedoch vom konkreten DBA und gegebenenfalls von speziellen Vereinbarungen zwischen den Staaten ab.

Deshalb sollte bei grenzüberschreitender Arbeit immer mindestens diese Fallmatrix geklärt werden: Wohnstaat – möglicher Ansässigkeitsstaat – Arbeitsstaat – Arbeitgeberstaat – tatsächliche Arbeitstage – konkretes DBA.

Bleibe ich nach einem Wegzug zwei Jahre in Österreich steuerpflichtig?

Nein, eine allgemeine Regel, wonach jeder Mensch nach einem Wegzug automatisch noch zwei Jahre unbeschränkt in Österreich steuerpflichtig bleibt, gibt es so nicht.

Nach einem Wegzug muss vielmehr geprüft werden, ob weiterhin ein steuerlicher Wohnsitz in Österreich besteht, ob noch ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt und ob österreichische Einkünfte eine beschränkte Steuerpflicht auslösen.

Wer beispielsweise seine österreichische Wohnung tatsächlich aufgibt und dauerhaft ins Ausland übersiedelt, befindet sich steuerlich in einer anderen Situation als jemand, der seine jederzeit nutzbare Wohnung in Österreich behält.

Bei Beteiligungen, Unternehmen, Immobilien oder anderen Vermögenswerten können durch einen Wegzug zusätzliche Spezialregeln relevant werden. Diese sind nicht mit der allgemeinen persönlichen Steuerpflicht gleichzusetzen und müssen gesondert geprüft werden.

Ab welchem Einkommen zahlt man 2026 Einkommensteuer?

Die Frage nach der Steuerpflicht darf nicht mit dem Einkommensteuertarif verwechselt werden.

Im Einkommensteuertarif 2026 beträgt der Grenzsteuersatz für die ersten 13.539 Euro steuerpflichtiges Einkommen 0 %. Erst der darüberliegende Einkommensteil fällt in die nächste Tarifstufe.

Das bedeutet aber nicht, dass eine Person unter 13.539 Euro „nicht steuerpflichtig“ wäre. Sie kann steuerpflichtig sein und aufgrund des Tarifs trotzdem keine Einkommensteuer schulden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beeinflussen außerdem Absetzbeträge die tatsächliche Steuerbelastung.

Ebenso lässt sich aus der Tarifgrenze nicht automatisch ableiten, ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss.

EU-/EWR-Bürger ohne Wohnsitz in Österreich

Für bestimmte Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates gibt es eine besondere Möglichkeit: Wer in Österreich keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber österreichische Einkünfte erzielt, kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person behandelt zu werden.

Nach § 1 Abs. 4 EStG kommt das insbesondere in Betracht, wenn mindestens 90 % der Einkünfte der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte die jeweilige gesetzliche Grenze nicht überschreiten. Für 2026 beträgt diese Grenze 13.539 Euro.

Diese Antragsmöglichkeit ist eine Sonderregel und bedeutet nicht, dass jeder EU-/EWR-Bürger mit österreichischem Einkommen automatisch unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Steuerpflicht bei Selbstständigen und Unternehmern

Für natürliche Personen mit selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit gelten dieselben Grundfragen zu Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. Hinzu kommen jedoch die Regeln zur betrieblichen Tätigkeit, zu Betriebsstätten und gegebenenfalls zu internationalen Unternehmenssachverhalten.

Wer selbstständig in Österreich tätig ist, findet die wichtigsten österreichischen Steuerarten und aktuellen Grenzen im Ratgeber Steuern für Selbstständige in Österreich 2026.

Kapitalgesellschaften wie eine GmbH fallen dagegen nicht unter die persönliche Einkommensteuerpflicht natürlicher Personen. Für sie gelten insbesondere die Regeln der Körperschaftsteuer.

FAQ zur Steuerpflicht in Österreich

Bin ich ab dem ersten Tag in Österreich steuerpflichtig?

Das kann der Fall sein. Wer bereits einen steuerlichen Wohnsitz in Österreich begründet, kann unabhängig von einer sechsmonatigen Aufenthaltsdauer unbeschränkt steuerpflichtig sein. Die Sechs-Monats-Regel ist daher keine generelle steuerfreie Anfangsphase.

Bin ich erst nach 183 Tagen in Österreich steuerpflichtig?

Nein. Die 183 Tage sind keine allgemeine österreichische Regel für die persönliche Steuerpflicht. Sie spielen vor allem in bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen bei Arbeitslohn eine Rolle und müssen gemeinsam mit den übrigen Voraussetzungen des konkreten DBA geprüft werden.

Reicht ein Hauptwohnsitz für die Steuerpflicht?

Ein Hauptwohnsitz kann ein starkes Indiz sein, ist aber nicht das alleinige Kriterium. Steuerlich kommt es darauf an, ob nach den tatsächlichen Umständen ein Wohnsitz im Sinne der Bundesabgabenordnung besteht.

Kann ich in Österreich steuerpflichtig sein, obwohl ich im Ausland wohne?

Ja. Wer keinen österreichischen Wohnsitz hat, kann wegen bestimmter österreichischer Einkünfte beschränkt steuerpflichtig sein, beispielsweise bei bestimmten Einkünften aus einer österreichischen Immobilie oder einer Tätigkeit in Österreich.

Muss ich mein gesamtes Auslandseinkommen in Österreich versteuern?

Bei unbeschränkter Steuerpflicht umfasst das österreichische innerstaatliche Recht grundsätzlich das Welteinkommen. Bei Auslandsbezug muss aber anschließend das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen geprüft werden. Es kann Österreichs Besteuerungsrecht beschränken oder eine Entlastungsmethode vorsehen.

Ist die Staatsbürgerschaft entscheidend?

Für die österreichische Grundregel zur unbeschränkten Steuerpflicht grundsätzlich nicht. Entscheidend sind vor allem Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt. Bei einer Doppelansässigkeit kann die Staatsangehörigkeit nach dem Wortlaut einzelner DBA jedoch als späteres Abgrenzungskriterium relevant werden.

Was passiert steuerlich nach einem Wegzug aus Österreich?

Es gibt keine pauschale zweijährige Nachwirkung für jeden Wegzug. Entscheidend ist, ob ein österreichischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bestehen bleibt und ob weiterhin österreichische Einkünfte vorliegen. Bei grenzüberschreitenden Fällen kommt zusätzlich das jeweilige DBA hinzu.

Bin ich unter 13.539 Euro Einkommen 2026 nicht steuerpflichtig?

So lässt sich die Regel nicht formulieren. Für die ersten 13.539 Euro steuerpflichtiges Einkommen beträgt der Einkommensteuertarif 2026 zwar 0 %. Die persönliche Steuerpflicht kann aber trotzdem bestehen. Steuerpflicht, Höhe der Einkommensteuer und Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung sind getrennt zu beurteilen.

Quellen und Stand

Stand: 2. September 2026. Bei grenzüberschreitenden Steuerfällen können bereits kleine Unterschiede – etwa ein zweiter Wohnsitz, Homeoffice, eine ausländische Pension, eine Immobilie oder die konkrete Art der Einkünfte – zu einer anderen steuerlichen Beurteilung führen. Maßgeblich sind deshalb das österreichische Recht und, falls anwendbar, das konkrete Doppelbesteuerungsabkommen.

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