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Recht

Als Recht wird das verbindliche Ordnungssystem bezeichnet, welches das menschliche Zusammenleben regelt. Es wird in das öffentliche Recht und das Privatrecht unterteilt.



LF-LAW - Längle Fussenegger Singer Rechtanwälte


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Notariat Dr. Helfried Stockinger


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Rechtsanwalt Bregenz / Rechtsanwältin Bregenz / Vorarlberg


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Rechtsanwalt Dr. Lukas Fantur


Wirtschaftsrecht bildet den Schwerpunkt meiner Tätigkeit (Handels- und Unternehmensrecht, Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht, Arbeitsrecht, Unternehmenskauf, Gsellschafstrecht, [Details]
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Rechtsanwalt Kinz


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(Bregenz)

Rechtsanwalt Mag. Mustafa Tuncer


Als Rechtsanwalt besorge ich nachfolgende Aufgabengebiete: Beratung in allen Belangen österreichischen Rechts und Vertretung vor allen österreichischen Gerichten und Behörden. Ich [Details]
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Rechtsanwalt MMag. Dr. Stefan Piringer


Als Rechtsanwalt möchte ich erster Ansprechpartner für meine Klienten in allen rechtlichen Belangen sein und erbringe daher sämtliche Leistungen, die das Berufsbild des Rechtsanwaltes [Details]
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Recht

Das österreichische Rechtssystem beruht auf dem Prinzip der Gewaltenteilung. Dabei wird zwischen Legislative, Exekutive und Judikative unterschieden.

Die Legislative (lat: lex, legis (f.) = Gesetz; auch gesetzgebende Gewalt) bezeichnet die Gesetzgebung durch den Nationalrat und den Bundesrat auf Bundesebene bzw. durch die Landtage der Bundesländer. Ihr obliegt die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen.

Die Exekutive (lat: exsequi = ausführen; auch ausführende Gewalt oder vollziehende Gewalt) ist mit der Ausführung der von der Legislative erlassenen Gesetze betraut. Auf Bundesebene besteht die Exekutive aus der Bundesregierung und dem Bundeskanzler. Auf Landesebene wird sie von der jeweiligen Landesregierung mit den Landesräten und dem Landeshauptmann gebildet. Die vom Nationalrat erlassenen Bundesgesetze, die von den jeweiligen Landtagen erlassenen Landesgesetze oder die von Verwaltungsbehörden erlassenen Verordnungen werden von weisungsgebundene Beamten oder Vertragsbediensteten der Exekutive vollzogen. Justitz und Verwaltung sind in allen Instanzen getrennt.

Die Judikative (lat. ius = das Recht), auch Justiz (Justitia, der Göttin der Gerechtigkeit) oder Juristik genannt, ist das staatliche Rechtswesen. Die Rechtsprechung ist in Österreich unabhängigen, unversetztbaren und unabsetzbaren Richtern anvertraut. Die Gerichtsbarkeit ist ausschließlich eine Angelegenheit des Bundes. Im weiteren Sinne gehören auch die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde sowie die Justizverwaltung mit Justizministerium und Gefängnissen zur Justiz.

Primär ist das Recht in die drei Hauptbereiche Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht aufgebaut. Dies sind die Rechtsmaterien, mit denen man im täglichen Leben am ehesten in Berührung kommt. Natürlich gibt es noch das Verfassungsrecht, das in Österreich sehr unübersichtlich strukturiert ist. Basis ist das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). Es basiert auf sechs Grundprinzipien (Baugesetzen):

  1. Demokratisches Prinzip (Rechtserzeugung durch das Volk)
  2. Bundesstaatliches Prinzip
  3. Rechtsstaatliches Prinzip (Gesetzesgebundenheit aller Staatsfunktionen, Rechtsschutzein-richtungen)
  4. Republikanisches Prinzip (Bundespräsident als verantwortliches Staatsoberhaupt)
  5. Gewaltentrennendes Prinzip (Trennung der Staatsfunktionen Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit, wechselseitige Kontrolle)
  6. Liberales Prinzip (Freiheit des Einzelnen vom Staat, Gewährung der Grundrechte)

Weiters gibt es aber Rechtsvorschriften "im Verfassungsrang", die quer durch das Rechtssystem verteilt sind (BVG - Ohne Bindestrich). Das sind Gesetze, die im Nationalrat mit 2/3-Mehrheit beschlossen wurden. Ein beliebtes Mittel österreichischer Politiker, um Gesetze der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu entziehen. Dieser kann ja nur auf Basis der Verfassung Recht sprechen, nicht jedoch über die Verfassung selbst befinden (Gewaltentrennung).

Rechtsanwälte

Der Rechtsanwalt vertritt seinen Mandanten in Rechtsfragen. Österreichische Rechtsanwälte müssen ein Jus-Studium (Jura-Studium), ein Gerichtsjahr und die Rechtsanwaltsprüfung absolvieren. Rechtsanwälte weisen unterschiedliche Spezialisierungen auf, beraten ihre Mandanten oder vertreten sie vor einem Gericht.

Notariat

Weitere Träger der Rechtskultur und der Rechtsordnung sind die öffentlichen Notare. Der Notar nimmt öffentliche Urkunden auf. Als Beauftragter des Gerichts (Gerichtskommissär) übt der Notar hoheitliche Gewalt aus. Wichtigste Aufgabe ist dabei die Abhandlung von Verlassenschaften. Weiters fertigt er amtliche Auszüge aus dem Grundbuch oder Firmenbuch an und bestätigt dadurch die Echtheit des Auszugs und des Inhalts. Notare verfassen auch Privaturkunden wie bei Kauf, Schenkung oder Übergabe, Grundbuchseingaben, Gesellschaftsverträge, Firmenbucheingaben, Ehe und Partnerschaft, Adoption, Scheidung, Erbrecht, Verlassenschaftsverfahren, Vorsorgevollmacht, Sachwalterschaft oder Patientenverfügung. Als Treuhänder übernimmt der Notar aufgrund einer Treuhandvereinbarung Vermögenswerte (Geld, Geldeswerte) oder Urkunden treuhändig vom Treugeber.

Mediation

Das Gesetz definiert Mediation in § 1 Abs. 1 ZivMediatG als eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediatorin oder Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.


BuchRechtslehre. Abitur-Wissen Wirtschaft/Recht.

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BuchDie Kunst, Recht zu behalten

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BuchJuristische Weltkunde: Eine Einführung in das Recht (suhrkamp taschenbuch wissenschaft)

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Rechtsvorschriften in Österreich

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, Angestelltengesetz - AngG, Ausgleichsordnung - AO, Burgenländisches Grundverkehrsgesetz - BgldGVG, Burgenländisches Grundverkehrsgesetz Verordnung - BgldGVGV, Bildschirmarbeits-
verordnung - BS-V, Disziplinarrecht der Rechtsanwälte - DSt, EDV-Techniker-Ausbildungsordnung - EDVAus, EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung - EDVKaufAus, Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen - EGJN, Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - EGZPO, EU-Wettbewerbsgesetz - EU-WBG, Dienstleistungsverkehr und der Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich - EuRAG, Firmenbuchgesetz - FBG, Führerscheingesetz - FSG, Fahrprüfungs-
verordnung - FSGPV, Führerscheingesetz-Durchführungs-
verordnung - FSG-DV, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, Grundbuchsgesetz - GBG, Gebührengesetz - GG, Gerichtsgebührengesetz - GGG, Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gebrauchsmustergesetz - GMG, Handelsgesetzbuch - HGB, Halbleiterschutzgesetz - HlSchG, Handelsvertretergesetz - HVertrG, Insolvenzrechts-
einführungsgesetz - IEG, Jurisdiktionsnorm - JN, Kartellgesetz - KartG, Kärntner Grundverkehrsgesetz - KGVG, Kärntner Grundverkehrsgesetz Verordnung - KGVGV, Konkursordnung - KO, Konsumentenschutz-
gesetz - KSchG, Mietrechtsgesetz - MRG, Markenschutzgesetz - MaSchG, Musterschutzgesetz - MuSchG, Niederösterreichisches Forstausführungsgesetz - NoeForstG, Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz - NOEGVG, Niederösterreichische Grundverkehrsgesetz Verordnungen - NoeGVGV, Niederösterreichisches Kulturflächenschutz-
gesetz - NoeKultG, Notariatsordnung - NotO, Notariatstarifgesetz - NTG, Nahversorgungsgesetz - NVG, Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz - OOeGVG, Oberösterreichische Grundverkehrs-Bezirkskommissionen-
verordnung - OOeGVGbezV, Oberösterreichische Grundverkehrs-Freigebieteverordnung - OOeGVGfreiV, Oberösterreichische Grundverkehrs-Genehmigungsgebiete-
verordnung - OOeGVGgen1, Oberösterreichische Grundverkehrs-Genehmigungsgebiete-
verordnung 1996 - OOeGVGgen2, Patentanwaltsgesetz - PatAnwG, Patentgesetz - PatG, Produkthaftungsgesetz - PHG, Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken - PMARM, Rechtsanwaltsordnung - RAO, Rechtsanwaltstarifgesetz - RATG, Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung - RechtsausO, Richtlinien für d. Ausübung d. Rechtsanwaltsberufes - RL-BA, Schiedsgerichtsge-
bührenverordnung - SchGVO, Salzburger Grundverkehrsgesetz - SGVG, Salzburger Grundverkehrsgesetz Verordnungen - SGVGV, Strafgesetzbuch - StGB, Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz - StmkGVG, Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz Landesverwaltungs-
abgaben-Verordnung - StmkGVGV, Strafprozessordnung - StPO, Straßenverkehrs-
ordnung - StVO, Tiroler Grundverkehrsgesetz Änderungsgesetz - TirAnd, Tiroler Grundverkehrsgesetz - TirGVG, Tiroler Grundverkehrsgesetz Landesverwaltungsab-
gaben-Verordnung - TirGVGV, Teilrechtsfähigkeits-
verordnung - TRFV, Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums - TRIPS, Unternehmensreor-
ganisationsgesetz -URG, Urheberrechtsgesetz - UrhG, Vorarlberger Grundverkehrsgesetz - VGVG Vorarlberger Grundverkehrsgesetz, Landesverwaltungs-
abgaben-Verordnung - VGVGV Wettbewerbsgesetz - WettbG Wiener, Ausländergrunder-
werbsgesetz - WrAuslG Zivilprozessordnung - ZPO